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LINZ/OÖ. Mit 1. September sind die Änderungen im Arbeitszeitrecht in Kraft getreten. Einige der neuen Regelungen zum 12-Stunden-Tag könnten jedoch europarechtswidrig sein.

Seit 1. September ist das neue Arbeitszeitgesetzt, welches den 12-Stunden-Tag erlaubt, in Kraft. Foto: Wodicka

Die Juristen Walter Pfeil (Universität Salzburg) und Elias Felten (JKU) haben im Auftrag der Arbeiterkammer OÖ die neuen Bestimmungen begutachtet. So waren bisher leitende Angestellte vom Arbeitszeit- und vom Arbeitsruhegesetz ausgenommen, unter der Annahme, dass sich diese ihre Zeit frei einteilen können und somit weniger schutzbedürftig sind. Diese Ausnahmen wurden jetzt auf „sonstige Arbeitnehmer“ erweitert. „Hier wird der Personenkreis sehr diffus formuliert. Die Wahrscheinlichkeit, dass das nicht Bestand hat vor dem EuGH, würden wir als sehr hoch sehen“, erklärt Pfeil.

Ruhezeiten zum Schutz der Gesundheit

Auch die verkürzten Ruhezeiten in der Gastronomie sind „nicht kompatibel mit dem, was das Unionsrecht vorsieht“. Die Neuregelung ermöglicht es die Ruhezeiten zu verkürzen und dafür am Ende der Saison einen Ausgleich zu leisten. Der Ausgleich nach der Saison könne jedoch Überlastung und Ermüdung nicht vorbeugen. Dementsprechend wären dieser auch keine „gleichwertigen Ausgleichsruhezeiten“, wie sie im EU-Recht vorgesehen sind.

Problem bei All-In-Verträgen

Ebenso sei die automatische Anwendung bei All-in-Verträgen bedenklich. Für All-In-Verträge, die vor dem 1. September 2018 abgeschlossen sind würde dies unter Umständen bedeuten, dass sich die Arbeitszeit bei gleichem Gehalt von 50 auf 60 Stunden erhöht. Das sind 20 Prozent mehr. Auch das Ablehnungs- und Wahlrecht würde in diesem Fall ins Leere laufen.

AK-Präsident Johann Kalliauer fordert daher eine umfassende Reparatur des Gesetzes bzw. sogar ein „Zurück an den Start“.


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