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OÖ. Mit dem Start eines Lehrverhältnisses gibt es einige wichtige Punkte, die es zu beachten gilt. Was hier alles dazugehört, darüber informiert etwa die Arbeiterkammer Oberösterreich (AKOÖ).

Für die Lehre und die Lehrzeit gibt es einige Regeln. Foto: Wodicka
Für die Lehre und die Lehrzeit gibt es einige Regeln. Foto: Wodicka

Bereits am Anfang, also beim Abschluss einer Lehre, ist es laut der AKOÖ wichtig zu wissen, dass der Lehrvertrag stets in schriftlicher Form abgeschlossen werden muss. Dem Lehrling steht dabei ein Exemplar des Vertrages zu. Außerdem beginnt die Lehre mit einer dreimonatigen Probezeit. Das heißt, in diesem Zeitraum kann sowohl von Seiten des Auszubildenden als auch von Seiten des Lehrbetriebes jederzeit – und ohne Angabe von Gründen – das Verhältnis aufgelöst werden. Nach Ablauf dieser drei Monate ist das Lehrverhältnis jedoch für die Dauer der Ausbildung unkündbar. Aber: Das gilt nicht im Fall einer schweren Pflichverletzung oder wenn das Lehrverhältnis im beiderseitigen Einvernehmen aufgelöst wird.

Regeln für die Berufsschule

Jeder Lehrling ist dazu verpflichtet, die Berufsschule zu besuchen. In dieser Zeit muss der Lehrbetrieb die Unterrichtszeit auf die Arbeitszeit anrechnen. Wenn die Berufsschule in Form eines Lehrgangs organisiert ist, so ist es nicht erlaubt, während dem Besuch des Lehrgangs im Betrieb zu arbeiten. Das gelte laut AKOÖ auch an den Wochenenden. Zum Thema Internat: Lehrlinge können zu einer Unterbringung im Internat verpflichtet werden. Aber nur, wenn die Berufsschulpflicht nur auf diese Weise absolviert werden kann. Für die Unterbringung dürfen dem Lehrling dabei keine Kosten entstehen.

Überstunden

Ein wichtiger Punkt betrifft die Arbeitszeit: Jugendliche Lehrlinge dürfen keine Überstunden machen. Wird es aber doch verlangt, so hat der Lehrling Anspruch auf einen Zuschlag von 50 Prozent – entweder durch Entlohnung oder durch Zeitausgleich. Ist ein Auszubildender über 18 Jahre alt, so steht ihm der entsprechende Fachkräfte-/Angestelltenlohn samt aller Zuschläge bei Überstunden zu. Wie hoch die sogenannte „Lehrlings-entschädigung“ ist, richtet sich übrigens nach dem für das Unternehmen gültigen Kollektivvertrag. Das heißt, dass es sein kann, dass es für denselben Lehrberuf in verschiedenen Betrieben einen unterschiedlichen Lohn gibt. Als wichtigen Tipp rät die AKOÖ übrigens dazu, sich sowohl die Gehaltsabrechnung als auch die Arbeitsaufzeichnung gut aufzubewahren.

Im Falle eines Wechsels werden die Lehrzeiten in einem fachlich ähnlichen Beruf angerechnet, sodass sich die Lehrzeit im neuen Betrieb verkürzt. Wie hoch die Anrechnung ist, können Interessierte auf www.lehrberufsabc.at erfahren. 

Wichtiges zum Lehrabschluss

Laut der AKOÖ sind jene Lehrlinge, die die letzte Klasse Berufsschule positiv abgeschlossen haben, von einer theoretischen Lehrabschlussprüfung befreit. Wichtig zu wissen sei auch, dass die Prüfung - auf Ansuchen des Prüflings - zehn Wochen vor Ende der Lehrzeit angelegt werden kann. 

Wenn ein Auszubildender mehr als die Hälfte der Lehrzeit absolviert hat und nachweisen kann, dass dieser keinen neuen Lehrvertrag mehr abschließen konnte, so gibt es außerdem die Möglichkeit, um eine ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung anzusuchen. 

Kostenlose Beratungen

Wer Hilfe oder Auskünfte braucht, kann sich an die Arbeiterkammer Oberösterreich wenden. Die Beratungen werden vertraulich behandelt und sind kostenlos. 


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