Steuertipp: Neuerung bei verbotener Einlagenrückgewähr auch bei GmbH & Co KG's
MAUTHAUSEN. Es gibt eine neue Haftung für Geschäftsleiter für „ungerechtfertigte“ Leistungen der Gesellschaft an die Gesellschafter. Dieser haftet nun auch parallel zum bevorteilten Gesellschafter.
Unter einer Einlagenrückgewähr versteht man Leistungen einer Gesellschaft an ihre Gesellschafter, welche nicht bloß eine Gewinnverteilung darstellen oder welche einem Fremdvergleich nicht statthalten würden (zum Beispiel Verkauf von Vermögen zu Sonderkonditionen, Bezahlung eines überhöhten Entgeltes von Leistungen eines Gesellschafters).
Eigentlich sind hier die Regelungen der Personengesellschaften anzuwenden. Aufgrund Höchstgerichtsurteilen wurde die GmbH & Co KG in dieser Frage der GmbH gleichgestellt.
Somit ist auch das gesamte Vermögen der Gesellschaft geschützt. Sollte ein Verstoß diesbezüglich vorliegen, sind diese Geschäfte nichtig und es besteht ein Rückerstattungsanspruch gegenüber dem Gesellschafter und nun auch direkt gegen den Geschäftsleiter der Komplementärin. Die Verjährung erfolgt nun erst ab fünf Jahren nach Kenntnis des Schadens.
Diese Frage ist grundsätzlich vom Gläubigerschutzgedanken inspiriert und hat gerade bei Insolvenzen beziehungsweise wirtschaftlichen Schieflagen einer GmbH & Co KG große Bedeutung.
Für Fragen steht Ihnen das Team von Marksteiner & Partner gerne zur Verfügung!
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