35. Novelle der Straßenverkehrsordnung: Mobilitätsclub klärt über Neuerungen und Irrtümer auf
ÖSTERREICH. Mit 1. Juli 2024 trat die neue Novelle der österreichischen Straßenverkehrsordnung in Kraft. Der ÖAMTC klärt nun über die wichtigsten Neuerungen und Irrtümer auf.
Am 1. Juli 2024 trat die 35. Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) in Kraft. Diese brachte zahlreiche Änderungen, insbesondere für die durchführenden Behörden wie Bezirkshauptmannschaften, Städte und Gemeinden. Vorab standen vor allem Themen wie „Geschwindigkeitsbeschränkungen“, „Radarkontrollen“ und „Grünblinken“ im Fokus der öffentlichen Diskussion. Allerdings wurden nicht alle vorgeschlagenen Änderungen in die Novelle aufgenommen.
Novelle erleichtert Tempo 30 für Gemeinden
Die allgemeine Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h in Ortsgebieten bleibt unverändert. Die Bürgermeister können auch künftig nicht einfach den gesamten Ort zur Tempo-30-Zone erklären. Behörden, in der Regel die Bezirkshauptmannschaften oder Gemeinden, können nun allerdings in besonders sensiblen Bereichen, wie vor Schulen, Spielplätzen oder Seniorenheimen, einfacher Geschwindigkeitsbeschränkungen erlassen. Dies kann Tempo 30, aber auch Tempo 40 sein, wenn es der Verkehrssicherheit dient. An den bestehenden Grundsätzen für die Erlassung von Geschwindigkeitsbeschränkungen in anderen Straßen, Zonen oder gesamten Ortsgebieten ändert sich nichts. Solche Beschränkungen müssen auch weiterhin im Vorfeld von einem Sachverständigen befürwortet werden.
„Tempolimits müssen weiterhin prinzipiell erforderlich sowie stets verhältnismäßig sein“, erklärt Martin Hoffer, Leiter der ÖAMTC-Rechtsdienste.
Regeln für Radarkontrollen in den Gemeinden
Die Verkehrsüberwachung bleibt weiterhin Aufgabe der Bezirkshauptmannschaften und der Polizei. Zukünftig können diese Behörden jedoch unter bestimmten Voraussetzungen den Gemeinden erlauben, eigenständig Radarkontrollen durchzuführen. Dabei werden die Standorte im Vorfeld genau geprüft, zum Beispiel ob es sich um eine Unfallhäufungsstelle handelt.
Grünblinken bei Ampeln bleibt die Regel
Grünblinken bleibt bestehen, trotz gegensätzlicher Spekulationen im Vorfeld. Nur in Ausnahmefällen dürfen an stark frequentierten Auffahrten zu Autobahnen oder Schnellstraßen spezielle Ampeln installiert werden, die den Zufluss von Fahrzeugkolonnen kurzzeitig unterbrechen und nach wenigen Sekunden wieder umschalten. Dabei kann aus Effizienzgründen auf das Grünblinken verzichtet werden. An herkömmlichen Kreuzungen ändert sich jedoch nichts.
„Die sogenannte 'Zuflussregelung' kann an neuralgischen Auffahrten den Verkehrsfluss auf der Autobahn verbessern und die Staugefahr reduzieren. An herkömmlichen Kreuzungen ändert sich jedoch nichts“, stellt Hoffer klar.
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