Auch zweiter „Lockdown für Ungeimpfte“ hält vor Verfassungsgerichtshof
WIEN/OÖ. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat erneut über einen „Lockdown für Ungeimpfte“ entschieden, die Beschwerde wurde von einer Oberösterreicherin eingebracht. Die Beschwerde wurde als inhaltlich nicht begründet abgewiesen.
Nachdem schon eine Beschwerde über den „Lockdown für Ungeimpfte“ im November 2021 vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) im März abgewiesen wurde, hält auch der zweite „Lockdown für Ungeimpfte“ Ende Jänner 2022 diesem stand.
Konkret angefochten wurde von einer Oberösterreicherin die 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung in der Fassung der 7. Novelle, mit der für 21. bis 30. Jänner 2022 Beschränkungen für Personen verlängert wurden, die nicht Covid-geimpft oder genesen waren – und damit keinen 2G-Nachweis hatten.
„Massiver Eingriff, keine Verletzung“
Die Oberösterreicherin argumentierte, dass die Hospitalisierungszahlen zurückgegangen seien, die Maßnahmen damit sowohl gegen Grundrechte als auch gegen das Covid-Maßnahmengesetz verstoßen würden.
Zwar sieht der VfGH in seiner Entscheidung einen intensiven Eingriff in die Grundrechte, dennoch seien diese nicht verletzt worden. „Die Zahl an Covid-19-Patienten auf den Intensivstationen war Ende Jänner 2022 zwar rückläufig; die Behörde hat aber zutreffenderweise die Verfügbarkeit weiterer Ressourcen und Kapazitäten im Gesundheitssystem in die Beurteilung einbezogen, ob eine Überlastung des Gesundheitssystems droht“, heißt es in der Begründung. Im Hinblick auf die damals dominierende Omikron-Variante hätte die Behörde damit rechnen müssen, dass es im Gesundheitswesen zu weiteren Personalausfällen und damit zu einer kritischen Situation kommen würde.
„Der Gesundheitsminister ging daher nachvollziehbar davon aus, dass die Aufrechterhaltung der für Personen ohne 2G‑Nachweis geltenden Ausgangsregelung auch noch im Zeitraum vom 21. Jänner bis 30. Jänner 2022 unerlässlich war.“
Aufgrund zahlreicher Ausnahmen sei der „Lockdown für Ungeimpfte“ auch insgesamt verhältnismäßig gewesen.
Keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes
Der VfGH erkannte auch keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes. „Das Covid-19-Maßnahmengesetz ermächtigt den Gesundheitsminister unter anderem dazu, zwischen geimpften und ungeimpften Personen zu unterscheiden, wenn dies auf wissenschaftlich vertretbare Annahmen über signifikante Unterschiede der epidemiologischen Gefahr zurückgeführt werden kann, die von diesen Personen ausgeht“ - auch noch Ende Jänner sei der Unterschied bei Neuinfektionen je nach Impfstatus noch deutlich gewesen, wesentlich mehr ungeimpfte Covid-19-Patienten hätten in den Spitälern behandelt werden müssen, so die Begründung der Richter. Zudem habe man Studien zur noch relativ neuen Omikron-Variante berücksichtigt.
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