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"Verwaltungsbehördliche Zwangsgewalt": Gericht gibt Beschwerde wegen DNA-Untersuchung statt

Tips Logo Anna Fessler, 18.07.2023 13:16

OÖ/LINZ. Bei einem wegen Betrugs Beschuldigten wurde eine DNA-Zwangsuntersuchung durchgeführt. Der Betroffene erhob dagegen Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht, das zum Schluss kam, dass die DNA-Untersuchung rechtswidrig war.

Ein wegen Betrugs Beschuldigter erhob Beschwerde gegen eine durchgeführte DNA-Untersuchung. (Foto: Robert Kneschke/stock.adobe.com)

Gegen einen Mann wurde wegen schwerem gewerbsmäßigen Betrug ermittelt. Abseits eines gerichtlichen Strafverfahrens und im Anschluss an eine Vernehmung wurde dem Beschuldigten angekündigt, dass er einer DNA-Untersuchung durch Mundhöhlenabstrich unterzogen werden würde.

Trotz der ablehnenden Auffassung des Mannes und seines Anwalts wurde die DNA-Untersuchung durchgeführt. Der Betroffene erhob Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht. Die DNA-Untersuchung sei rechtswidrig erfolgt, da die gesetzlichen Voraussetzungen für eine derartige Behandlung nicht vorgelegen seien. Er sei dadurch in seinen Grundrechten auf Achtung des Privatlebens sowie Datenschutz verletzt worden.

„Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangsgewalt“

Auf Basis der Verfahrensunterlagen und der öffentlichen Verhandlung gab das Landesverwaltungsgericht der Beschwerde statt: „Bei der gegenständlichen DNA-Untersuchung – die nicht aufgrund der Bestimmungen der Strafprozessordnung vorgenommen wurde – handelte es sich um einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangsgewalt.“, so das Landesverwaltungsgericht (LVWG).

DNA-Untersuchung erfordert bestimmte Voraussetzungen

Für eine DNA-Untersuchung müssten laut Sicherheitspolizeigesetz zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Entweder es handelt sich um eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung beziehungsweise um eine Straftat, für die mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe droht. Oder aber es muss aufgrund der vorgeworfenen Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zu befürchten sein, er werde gefährliche Angriffe begehen und dabei DNA-Spuren hinterlassen, die seine Wiedererkennung ermöglichen.

Gericht sah keine ausreichende Begründung gegeben

In diesem Fall wurden dem Mann zwar Straftaten vorgeworfen, die über ein Jahr Freiheitsstrafe bedeuten könnten. Allerdings handelte es sich dabei nicht um Gewalt- sondern um Betrugsdelikte. Laut LVWG wurde nicht ausreichend dargelegt, inwiefern genetische Spuren dabei eine Rolle spielen könnten oder hinterlassen wurden. Auch hätte es keine Anhaltspunkte gegeben, wonach der Betroffene weitere Angriffe begehen werde. Zudem sei die pauschale Annahme, der Beschuldigte könnte an potentiellen künftigen Tatorten möglicherweise Spuren hinterlassen, keine ausreichende Begründung für eine DNA-Zwangsuntersuchung.


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