
OÖ. Ab heute soll es in bestimmten Regionen Oberösterreichs wieder schneien. Der ÖAMTC klärt darüber auf, welche Rechte und Pflichten Anrainer in Bezug auf die Schneeräumung haben.
In der kalten Jahreszeit sind sich Grundstückseigentümer und Anrainer oft unsicher, wann, wo überall und vor allem von wem Schnee zu räumen, sowie Salz zu streuen ist. Jurist Nikolaus Authried, Leiter der ÖAMTC-Rechtsberatung für Wien, Niederösterreich und das Burgenland, hat die wichtigsten gesetzlichen Vorschriften im Überblick zusammengefasst. Für Eigentümer eines Grundstücks im Ortsgebiet gelten folgende Plichten:
- Gehsteige und -wege, die im Umkreis von maximal drei Metern liegen, müssen zwischen 6 Uhr morgens und 22 Uhr abends von Schnee sowie Verunreinigungen befreit werden. Bei Schnee und Glatteis sind diese aufgrund der erhöhten Unfallgefahr auch zu bestreuen.
- Wenn es keine Gehwege gibt, muss der Straßenrand in der Breite von einem Meter gesäubert und gestreut werden.
- Die Dächer, die an öffentliche Straßen grenzen, müssen „geräumt“, sprich von Schnee befreit werden. Sofern nötig, muss der Gefahrenbereich in der Zeit der Räumung abgeschrankt oder deutlich als solcher gekennzeichnet werden.
- Selbst wenn Eigentümer ihr Haus an jemand anderen vermietet haben, sind sie nicht automatisch von der Pflicht zur Schneeräumung entbunden. Soll die Räum- und Streupflicht auf den Mieter übertragen werden, so muss das im Vertrag ausdrücklich geregelt werden.
- Ist man verreist oder tagsüber am Arbeitsplatz, muss zum Beispiel ein Dienstleistungsunternehmen mit der Räumung und Streuung beauftragt werden.
- Besonders starker Schneefall kann es durchaus erforderlich machen, mehrmals am Tag Schnee zu räumen und Salz zu streuen.
- Auch wenn der vorbeifahrende Schneepflug die eigene Räumarbeit zunichtemacht heißt es trotzdem: Zurück an den Start.
- Es drohen saftige Strafen, wenn den Pflichten zur Schneeräumung und Streuung nicht ordnungsgemäß nachgekommen wird. Ein Pflichtverstoß kann mit einer Geldstrafe von bis zu 726 Euro geahndet werden. Wenn durch die Verletzung dieser Sorgfaltspflicht etwa ein Unfall (mit-)verursacht wird, drohen Schadenersatzforderungen oder sogar eine strafrechtliche Verurteilung.
- Radfahrer dürfen ausnahmsweise auch die Fahrbahn benutzen – allerdings nur dann, wenn der an sich verpflichtend zur Nutzung vorgeschriebene Radweg daneben nicht geräumt ist.