Weitere Angebote

Sociale Medien

Kontakt

Zuverdienstgrenze bei Selbsterhalterstipendien nicht an Inflation angepasst

Tips Logo Online Redaktion, 28.04.2024 08:00

OÖ. Das Studienförderungsgesetz sieht für Personen, die sich vor Studienbeginn schon längere Zeit durch eigene Berufstätigkeit „selbst erhalten“ haben, eine besondere Förderung in Form der Studienbeihilfe nach Selbsterhalt vor. Zusätzlich ist es möglich dazuzuverdienen, allerdings wurde die Zuverdienstgrenze nicht an die Inflation angepasst.

Alles wird die teurer, zum Selbsterhalterstipendium darf man sich trotzdem nicht mehr dazuverdienen. (Foto: eranicle/stock.adobe.com)

Für alle Studienbeihilfenbezieher die nebenbei arbeiten, ist die gesetzliche Zuverdienstgrenze zu beachten. Die Zuverdienstgrenze für Bezieher von Selbsterhalterstipendien beträgt aktuell 15.000 Euro pro Jahr und wurde nicht an die Inflation angepasst. Bei einer Jahresinflationsrate 2023 von 7,8 Prozent nimmt der damit einhergehende Kaufkraftverlust für Betroffene mittlerweile existenzbedrohende Ausmaße an. Die Kosten für Mieten, Energie, Mobilität und Lebensmittel steigen, Bezieher von Selbsterhalterstipendien ist es aufgrund der starren Zuverdienstgrenze nicht möglich, ihr Haushaltseinkommen den steigenden Preisen anzupassen.

Eingeschränkte Wirkungskraft der Stipendien

Selbsterhalterstipendien spielen eine entscheidende Rolle im österreichischen Bildungssystem, doch ohne regelmäßige Anpassung an die Inflation verlieren sie an Attraktivität. Nur eine dynamische Zuverdienstgrenze sichert langfristig die Wirkungskraft dieser Unterstützungsmaßnahme zur Weiterbildung für Berufstätige. Arbeiterkammer-Rat Daniel Steiner vom Gewerkschaftlichen Linksblock Oberösterreich (GLB) etwa fordert die Bundesregierung auf: „In einem ersten Schritt muss die Zuverdienstgrenze für Selbsterhalterstipendien für 2024 rückwirkend an die Jahresinflationsrate des vergangenen Jahres angepasst werden. In weiterer Folge ist ab 2025 eine automatische Anpassung der Zuverdienstgrenze für Selbsterhalterstipendien an die jeweilige Inflationsrate der Vorjahre erforderlich.“


Kommentare sind nur für eingeloggte User verfügbar.

Jetzt anmelden