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Tips Logo Online Redaktion, 19.11.2024 11:59

Ö. Nach der Meldung, dass das Möbelhaus Kika/Leiner erneut Insolvenz anmelden muss, stellt sich für Kunden mit noch offenen Gutscheinen oder mit bereits getätigten Anzahlungen die Frage, wie es weitergeht. Das Insolvenzverfahren ist mittlerweile offiziell eröffnet, damit werden Gutscheine nicht mehr angenommen.

 (Foto: Volker Weihbold)
(Foto: Volker Weihbold)

Vor der offiziellen Insolvenz-Eröffnung hieß es vom Verein für Konsumenteninformation (VKI): „Wenn Sie von kika/Leiner einen Gutschein haben, empfehlen wir diesen Gutschein möglichst schnell einzulösen, am besten für Dinge, die man gleich mitnehmen kann. Kommt es zur Insolvenz, nimmt das Unternehmen Gutscheine nicht mehr entgegen. Inhaber von Gutscheinen bleibt dann nur die Möglichkeit offen, ihre Forderung in der Insolvenz anzumelden. Je nachdem, ob und wie viel Geld dann in der Insolvenzmasse ist, bekommen Gutscheininhaber eine gewisse Quote.“ Es gelte dann aber zu beachten, dass eine Forderungsanmeldung in der Insolvenz 25 Euro koste. Es stellt sich daher die Frage, ob sich das rentiert.

17 Standorte in Österreich

Aktuell gibt es in Österreich noch elf Kika- und sechs Leiner-Filialen, darunter in Linz und Ansfelden (beides Kika).

Gutscheine werden nicht mehr angenommen

Mit Wirksamkeit ab dem 15. November 2024 wurde über das Vermögen der Leiner & Kika Möbelhandels GmbH am Landesgericht St. Pölten das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet. Gutscheine können daher nun nicht mehr eingelöst werden. Kunden können einen Ersatzanspruch im Insolvenzverfahren anmelden. Aufgrund der Anmeldegebühr von 25 Euro sollte dennoch überlegt werden, ob dies Sinn macht.

„Bei einem Gutschein von z.B. 100 Euro und einer Insolvenzquote von beispielsweise den angestrebten 20 Prozent würde man aus der Insolvenz nur 20 Euro erhalten. In vielen Fällen werden daher die Gerichtsgebühren höher sein als der zu erwartende Ersatzanspruch aus der Insolvenz“, heißt es von der Arbeiterkammer Niederösterreich.

Bei beidseitig noch nicht vollständig erfüllten Verträgen gilt: Bereits geleistete Anzahlungen können nicht zurückgefordert werden. Der Insolvenzverwalter hat ein Wahlrecht, ob er in den Vertrag eintritt und z.B. die bestellte Küche noch liefert und somit auch den vollen Kaufpreis fordern kann, oder ob er vom Vertrag zurücktritt. In diesem Fall kann die Forderung im Insolvenzverfahren angemeldet werden und würden bestenfalls nur die angestrebte Quote von 20 Prozent erhalten.

Herstellergarantien bleiben in vollem Umfang aufrecht. Gewährleistungsansprüche durch Kika/Leiner sind nur als Forderung anzumelden und werden als Quote ausbezahlt.


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