Verfassungsgerichtshof bestätigt Paragraphen der Oö. Bauordnung zu „Schwarzbauten“
OÖ/LINZ. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bestätigt die Möglichkeit zur nachträglichen „Sanierung“ von baulichen Abweichungen bei bewilligten Gebäuden im Bauland oder Hofbereich nach 25 Jahren als rechtskonform, wie LH-Stellvertreter, Baurechtsreferent Manfred Haimbuchner (FPÖ) mitteilt.

Haimbuchner spricht von einem bestätigten „Weg der Vernunft im Baurecht“. Konkret geht es um den § 49a der OÖ. Bauordnung: Die Bestimmung wurde geschaffen, um ältere Gebäude zu legalisieren, bei denen es zwar einmal eine Baubewilligung gab (oder davon ausgegangen werden kann), die aber heute in einzelnen Punkten vom ursprünglichen Baukonsens abweichen. Diese Abweichungen müssen seit mindestens 25 Jahren bestehen.
In der Praxis schon angewandt
Der Verfassungsgerichtshof erkennt dies als verfassungskonform an und weise damit Bedenken des Landesverwaltungsgerichts OÖ zurück, teilt LH-Stellvertreter Manfred Haimbuchner (FPÖ), in Oberösterreich für das Baurecht zuständig, mit.
In der Praxis wird die Regelung in einigen Gemeinden bereits angewandt. Sie diene neben der Herstellung des Rechtsfriedens auch einer spürbaren Verwaltungsvereinfachung, weil jahrelange Verfahren im Zusammenhang mit Rückbau und Abriss verhindert werden, heißt es seitens des Landes OÖ.
Haimbuchner zur Entscheidung des VfGH: „Das zeugt einerseits von der hervorragenden Arbeit der Juristen des Landes OÖ, insbesondere der Baurechtsgruppe, und andererseits hat der Verfassungsgerichtshof die Notwendigkeit der Realitäten in unserem Land mit diesem Erkenntnis anerkannt. Rechtssicherheit für unsere Landsleute zu schaffen und die Schonung von Eigentum zu ermöglichen, war unser Ziel und das ist uns auch gelungen.“


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