Klebstoff-Geschichte war frei erfunden
TAISKIRCHEN. Ende Februar erregte die Nachricht Aufsehen, dass eine junge Frau bei einer Party verletzt wurde, weil ihr angeblich jemand mit Klebstoff den Mund verklebt hatte. Jetzt stellte sich heraus, dass die Geschichte frei erfunden war, um eine missglückte Social-Media-Challenge zu vertuschen.

Eine 17- und eine 19-Jährige aus dem Bezirk hatten ursprünglich berichtet, dass sie zu einer Hausparty in Taiskirchen eingeladen wurden. Den Gastgeber hätten sie erst kurz zuvor in Ried kennen gelernt.
Auf dieser Party habe ein anderer Mann den Arm der 17-Jährigen mit Superkleber besprüht und dann auf den Mund der 19-Jährigen gepresst. Die Mädchen konnten den Arm zwar vom Mund lösen, die Lippen der 19-Jährigen seien aber trotzdem so verklebt gewesen, dass sie den Mund nicht mehr öffnen konnte. Daraufhin suchten die beiden das Rieder Krankenhaus auf, wo die 19-Jährige kurzfristig stationär aufgenommen wurde.
Widersprüche
Der Polizei kamen aber einige Angaben der beiden seltsam vor. So konnten sich die jungen Frauen weder an den Namen des Gastgebers erinnern, noch an den Ort, wo die Party stattgefunden habe. Sie gaben in der Vernehmung auch an, dass der 21-Jährige vermeintliche Party-Einlader sie mit Drohbriefen genötigt habe, nichts der Polizei zu verraten.
Nachdem das Alibi des Beschuldigen überprüft und verifiziert worden war, gaben die Mädchen bei einer weiteren Vernehmung an, dass ihre Geschichte frei erfunden war. Sie hätten eine Challenge auf einer Social-Media-Plattform nachgeahmt, wobei sich eines der Mädchen einen Acrylkleber für Nägel auf die Handfläche gab und beide diese Hand auf den Mund der anderen drückten. Die Drohbriefe hätten sie ebenfalls selbst angefertigt.
Als Begründung für die Vortäuschung der Handlungen gaben die beiden an, dass sie aufgrund des ernstzunehmenden Gesundheitszustandes der 19-Jährigen Panik bekommen hätten. Die beiden jungen Männer hätten sie rein willkürlich beschuldigt.
Beide werden bei der Staatsanwaltschaft Ried wegen Körperverletzung, Nötigung, Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung sowie Verleumdung angezeigt. Es gilt die Unschuldsvermutung.


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