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OÖ. Mit Anfang Februar beginnt die Corona-Impfpflicht. Personen, die über die notwendigen Erfordernisse einer Impfbefreiung verfügen, können eine solche Befreiung erhalten. Die Ärztekammer weist darauf hin, dass diese Atteste nicht von den niedergelassenen Hausärztinnen und Hausärzten ausgestellt werden.

 (Foto: Tips)
(Foto: Tips)

„Damit morgen, am ersten Tag der Impfpflicht, nicht die Ordinationen gestürmt werden, teilen wir ausdrücklich mit, dass die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte nicht für die Ausstellung von Impfbefreiungsattesten zuständig sind. Sie sind überdies auch nicht zuständig für die Zuweisung an Impfbefreiungsstellen“, sagt Wolfgang Ziegler, Kurienobmann-Stellvertreter der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte in der Ärztekammer für Oberösterreich.

Nur berechtigte Ärzte

Solche Atteste werden nur von berechtigen Amtsärzten, Epidemieärzten oder einer fachlich geeigneten Ambulanz einer Krankenanstalt ausgestellt. Wobei hier laut Ärztekammer noch etliche Fragen offen sind und wichtige Informationen fehlen. Der entsprechende Entwurf zum Covid-19-Impfpflichtgesetz erhält vermutlich diesen Donnerstag vom Bundesrat grünes Licht und das Gesetz wird alsbald kundgemacht.

Nur wenige Ausnahmen von der Impfpflicht

Laut den Empfehlungen des Nationalen Impfgremiums (NIG) die durch das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz publiziert wurden, gibt es nur wenige Ausnahmen von der Impfpflicht:

  • Schwangere
  • Von einem Allergologen oder einer Allergologin bestätigte Allergie oder Überempfindlichkeit gegen einzelne Inhaltsstoffe, die in allen zum jeweiligen Zeitpunkt zugelassenen Covid-19-Impfstoffen enthalten sind und somit ein Impfhindernis darstellen
  • Bis zu sechs Monate nach einer Organtransplantation
  • Bei Graft vs. Host Disease
  • Bis zu drei Monate nach einer Stammzellentransplantation
  • Und bei einem akuten Schub einer schweren inflammatorischen/Autoimmun-Erkrankung bis zur Stabilisierung des Krankheitszustandes

Der Ausnahmegrund ist von dazu berechtigten Ärzten ins Zentrale Impfregister einzutragen.

Kontrollen

In der ersten Phase der Impfpflicht gibt es noch keine Kontrollen. In dieser Phase haben alle betroffenen Personen Zeit, der Impfpflicht nachzukommen oder einen Ausnahmegrund zu beantragen.

Erst ab Phase 2, nach dem 15. März 2022, begehen Personen, die nicht über einen gültigen Impfstatus verfügen, eine Verwaltungsübertretung. Zu Beginn wird die Einhaltung der Covid-19-Impfpflicht durch die Polizei flächendeckend intensiv kontrolliert. Dies kann bei regelmäßigen bisher üblichen Kontrollen wie z.B. Einhaltung der Maßnahmen nach dem Covid-19-Maßnahmengesetz oder zum Beispiel auch bei Verkehrskontrollen erfolgen.

Diese Phase dauert so lange, bis durch ELGA ein automationsunterstützter Datenabgleich durchgeführt werden kann und zu diesem Zweck Erinnerungsstichtage und Impfstichtage durch Verordnung definiert werden.

In Phase 3, ab dem ersten Impfstichtag, wird die Einhaltung der Impfpflicht durch einen Datenabgleich (aus dem Melderegister, dem zentralen Impfregister und dem Epidemiologischen Meldesystem) ermittelt und eine Nichteinhaltung der Impfpflicht durch die Bezirksverwaltungsbehörde geahndet.


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