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BEZIRK ROHRBACH. Die massive Trockenheit im Vorjahr hat der Wasserrechtsbehörde vermehrt Arbeit beschert. Denn viele informierten sich über die rechtlichen Bestimmungen zur Nutzung des Grundwassers.

Die Nutzung von Grund- oder Quellwasser auf dem eigenen Besitz ist grundsätzlich wasserrechtlich bewilligungsfrei. Foto: Wodicka

„Viele Grundbesitzer haben Bohrbrunnen mit Tiefen zwischen 30 und 100 Metern errichtet und nachgefragt, ob dafür eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich ist. Zur Abdeckung des eigenen Trinkwasserbedarfes ist der Brunnenbau grundsätzlich bewilligungsfrei“, informiert Bezirkshauptfrau Wilbirg Mitterlehner. Wenn allerdings für das Gebäude eine Anschlusspflicht an die Trinkwasserversorgunganlage der Gemeinde besteht, so muss der Trinkwasserbezug über diese erfolgen.

Eine Bewilligung bei der Nutzung der privaten Gewässer ist erforderlich, wenn fremde Rechte betroffen sind, etwa wenn der Wasserstand von öffentlichen Gewässern verändert wird oder Ufer gefährdet sind. Im Vorjahr hat die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach 176 wasserrechtliche Verfahren durchgeführt – das sind um 31 mehr als im Jahr 2014.


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