Rahmenbedingungen bei Homeoffice
BEZIRK. Mit 1. April sind die neuen gesetzlichen Regelungen fürs Arbeiten im Homeoffice in Kraft getreten. Im Vorfeld haben sich die Sozialpartner auf die neuen Rahmenbedingungen für Homeoffice geeinigt, die Politik setzt sie jetzt um.
Galt Homeoffice vor der Coronakrise oft als Ausnahme, ist jetzt klar, dass viele Unternehmen auch in Zukunft auf das „Büro zu Hause“ setzen und die Beschäftigten im Homeoffice arbeiten werden. „Es ist wichtig, dass nach langwierigen Verhandlungen jetzt endlich klare Rahmenbedingungen für die Arbeit im Homeoffice vereinbart wurden“, freut sich ÖGB-Regionalsekretärin Christine Payrleitner. Wie wichtig eindeutige Rahmenbedingungen sind, zeigt ein Blick auf die aktuelle Situation: Vier von zehn Beschäftigten in Österreich haben seit Ausbruch der Corona-Pandemie immer wieder mobil gearbeitet, die überwiegende Mehrheit davon im Homeoffice.
Arbeitsmittel
Homeoffice bleibt weiterhin Vereinbarungssache. Das heißt: Homeoffice muss in beidseitigem Einvernehmen geklärt werden. Der Arbeitgeber muss die notwendigen digitalen Arbeitsmittel, die man zu Hause braucht, zur Verfügung stellen. Unter digitalen Arbeitsmitteln versteht man IT-Hardware (Laptop, Tastatur, Maus, Monitor, Drucker oder Scanner) und Software, aber auch die notwendige Datenverbindung oder ein Diensthandy. Wird vereinbart, dass der Arbeitnehmer eigene (private) digitale Arbeitsmittel verwendet, so muss der Arbeitgeber dafür eine Pauschale zahlen.
Unfallversicherung
Während des Homeoffice sind die Arbeitnehmer auch unfallversichert. Denn die Unfallversicherung umfasst als Arbeitsunfälle auch jene Unfälle, die sich im Zusammenhang mit der Beschäftigung im Homeoffice ereignen. Dies gilt auch für Wegeunfälle. Damit sind auch Wege von oder zur Kinderbetreuungseinrichtung beziehungsweise Schule oder Wege zur Befriedigung lebensnotwendiger Bedürfnisse erfasst. Werden Arbeitsmittel des Dienstgebers im Homeoffice beschädigt, ist der Dienstnehmer nur eingeschränkt haftbar. Das gilt auch für Haushaltsangehörige. „Insbesondere wenn Kinder etwas kaputt machen, wird die Mutter oder der Vater für den Schaden nicht haften müssen. Es sei denn, es könnte grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden“, erklärt Payrleitner. Mehr Informationen unter 07712/2667.
Kommentare sind nur für eingeloggte User verfügbar.
Jetzt anmelden