Diese Regeln gelten im Home-Office
REGION STEYR. Mit dem 1. April sind neue Regeln für das Arbeiten von zu Hause in Kraft getreten.

Im Vorfeld hatten sich die Sozialpartner auf die neuen Rahmenbedingungen für Homeoffice geeinigt, die Politik setzte diese um. Galt Home-Office vor der Corona-Krise oft als Ausnahme, ist jetzt klar, dass viele Unternehmen auch in Zukunft auf das „Büro zu Hause“ setzen und die Beschäftigten im Homeoffice arbeiten werden.
Vier von zehn Beschäftigten aktuell im Home-Office
„Es ist wichtig, dass nach langwierigen Verhandlungen jetzt endlich klare Rahmenbedingungen für die Arbeit im Home-Office vereinbart wurden“, freut sich ÖGB-Regionalsekretär Mario Roitmair. Wie wichtig eindeutige Rahmenbedingungen sind, zeigt ein Blick auf die aktuelle Situation: Vier von zehn Beschäftigte in Österreich haben seit Ausbruch der Corona-Pandemie immer wieder mobil gearbeitet, die überwiegende Mehrheit davon im Homeoffice.
Weiter freiwillig
Home-Office bleibt weiterhin Vereinbarungssache, es muss also in beidseitigem Einvernehmen geklärt werden. Der Arbeitgeber muss die notwendigen digitalen Arbeitsmittel, die man zu Hause braucht, zur Verfügung stellen. Unter digitalen Arbeitsmitteln versteht man IT-Hardware (Laptop, Tastatur/Maus/Monitor, ggf. Drucker/Scanner) und Software, aber auch die notwendige Datenverbindung oder ein Diensthandy. Wird vereinbart, dass der Arbeitnehmer eigene (private) digitale Arbeitsmittel verwendet, so muss der Arbeitgeber dafür eine Pauschale zahlen.
Bin ich unfallversichert?
Ja. Die Unfallversicherung umfasst als Arbeitsunfälle auch jene Unfälle, die sich im Zusammenhang mit der Beschäftigung im Home-Office ereignen. Dies gilt auch für Wegunfälle: damit sind auch Wege von oder zur Kinderbetreuungseinrichtung bzw. Schule oder Wege zur Befriedigung lebensnotwendiger Bedürfnisse erfasst. Beispiel: Abgabe bzw. Abholung von Kindern vom Kindergarten, Einkauf zum Mittagessen im Supermarkt an einem Home-Office-Tag.
Eingeschränkte Haftung bei Schäden
Werden Arbeitsmittel des Dienstgebers im Home-Office beschädigt, ist der Dienstnehmer nur eingeschränkt haftbar. Das gilt auch für Haushaltsangehörige. „Insbesondere wenn Kinder etwas kaputt machen, wird die Mutter oder der Vater für den Schaden nicht haften müssen. Es sei denn, es könnte grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden“, erklärt Roitmair.


Kommentare sind nur für eingeloggte User verfügbar.
Jetzt anmelden