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Gutschein als Praktikumsentlohnung

Leserartikel Marius Schedlberger, 01.08.2024 11:04

STEYR. Die Arbeiterkammer Steyr wurde mit dem Fall einer 17-jährigen Schülerin konfrontiert, die für ein Pflichtpraktikum mit einem Einkaufsgutschein abgespeist wurde.

Die Schülerin wurde nach ihrem Praktikum mit einem Einkaufsgutschein abgespeist. (Foto: Symbolfoto/Volker Weihbold)

Die 17-Jährige arbeitete vier Wochen lang Vollzeit bei einer kleinen Gebäudetechnikfirma in Steyr, machte allgemeine Bürotätigkeiten, bearbeitete Lieferscheine, erstellte Listen und war auch im Bereich Marketing und Mediendesign tätig. Kurz nach Ende der vier Wochen wurde der jungen Frau mitgeteilt, dass sie keine Entlohnung erhält, weil die Firma das Pflichtpraktikum nicht als Arbeitsverhältnis gelten lassen wollte. Es wurde ihr weiters bestätigt, dass sie sehr ordentlich gearbeitet hat und dafür eine Belohnung bekommen sollte – einen Einkaufsgutschein in der Höhe von 150 Euro für vier Wochen Arbeit. Leider ließ sich die Schülerin mit dem Gutschein abspeisen. Erst nach rund einem Jahr kam sie auf Anraten ihrer Schule auf die Idee, bei der Arbeiterkammer Steyr nachzufragen.

AK klagte Unternehmen

Die AK prüfte die Sache und stellte fest, dass von der Firma keinerlei Meldung bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) vorlag. Die Schülerin hatte auch keine schriftliche Lohnabrechnung erhalten. Der zuständige Mitarbeiter forderte von der Firma eine Entlohnung laut Kollektivvertrag des Metallgewerbes für die Schülerin. Daraufhin teilte das Unternehmen mit, dass die Arbeit aus Schulungszwecken erfolgte und nicht zum Vorteil der Firma war. So brachte die Arbeiterkammer Klage beim Arbeitsgericht ein und forderte Gehalt, anteilige Sonderzahlungen und Urlaubsersatzleistung. Das Urteil? Negativ. Begründung: Die Forderungen seien verfallen, weil die im Kollektivvertrag festgesetzte Sechs-Monats-Frist ungenutzt verstrichen sei. Die AK versuchte es weiter und ging in Berufung. Doch auch das Oberlandesgericht bestätigte das Urteil.

„Leider hat die Schülerin ihre Ansprüche nicht fristgerecht schriftlich geltend gemacht und hat den Angaben der Firma geglaubt, dass ihr nichts zusteht. Unseren rechtlichen Argumenten, wonach trotzdem Zahlungspflicht bestanden hätte und dass der Einwand des Verfalls durch die Firma rechtswidrig erfolgte, wurde leider nicht gefolgt. Wir raten, sich rechtzeitig über Pflichtpraktika und Ferialarbeit zu informieren. Dieser Fall zeigt einmal mehr, dass solche Verfallsfristen abgeschafft gehören“, so AK-Präsident Andreas Stangl.


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