Landesverwaltungsgericht OÖ bestätigt Abriss von Hütten in Goldwörther Schutzzone
GOLDWÖRTH. In einer juristischen Entscheidung, welche die Gemeinde Goldwörth betrifft, hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beseitigungsaufträge für mehrere Hütten in einer Schutzzone bestätigt. Diese Entscheidung könnte weitreichende Auswirkungen auf die Nutzung von Gartengrundstücken in Hochwassergebieten haben, da sie die Unzulässigkeit von Neubauten in diesen Zonen unterstreicht.
Der Goldwörther Bürgermeister Thomas Prihoda erteilte Grundstückseigentümern eines als Garten genutzten Grundstücks in der Schutzzone Überflutungsgebiet in Goldwörth einen baupolizeilichen Beseitigungsauftrag für mehrere bewilligungslos errichtete „Hüttenbauwerke“ (Gartenhütten, Spielhäuschen sowie Saunahütte).
Beschwerde eingebracht
Gegen diesen Bescheid erhoben die andernorts wohnhaften Grundstückseigentümer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und brachten in der Hauptsache vor, dass es sich nicht um Gebäude zu Wohnzwecken handeln würde; sie hätten außerdem mündlich die Zusage für eine „Erlaubnis“ der Hütten eingeholt.
Das Landesverwaltungsgericht kam auf Basis der Verfahrensunterlagen und der mündlichen Verhandlung zum Ergebnis, dass die Beschwerden abzuweisen waren. Nach den Bestimmungen des oberösterreichischen Bautechnikgesetzes sind die Hütten als Gebäude zu sehen. Die Widmungswidrigkeit der Hütten folgt daraus, dass nach den Festlegungen für die „Schutzzone Überflutungsgebiet“ im Flächenwidmungsplan die Errichtung von Neubauten unzulässig ist. Zwar gilt diese Festlegung für „Wohngebäude und -gebäudeteile“, jedoch wird durch diese Festlegung die Neuerrichtung von zu Wohnzwecken dienenden Gebäuden sowohl im Sinne einer Haupt- als auch im Sinne einer zugeordneten Nebenbebauung zur Zweckentsprechung der Schutzzone verhindert.
Keine nachträglichen Bewilligungen
Wenn nun – seit Geltung dieser gewidmeten Schutzzone – die Neuerrichtung von Wohngebäuden und -gebäudeteilen ausgeschlossen wird, ist grundsätzlich auch die widmungskonforme Neuerrichtung von Gebäuden zur Gartennutzung (welche üblicherweise Nebengebäude zur Wohnnutzung darstellen) im Sinne des oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes unzulässig. Anders ausgedrückt: Da sich auf dem gegenständlichen Grundstück kein Wohngebäude befindet bzw. befinden darf, sind auch zur Garten- und Freizeitnutzung zugeordnete Hütten widmungswidrig. Aufgrund der Widmungswidrigkeit kommt auch die nachträgliche Erwirkung einer Bewilligung nicht in Betracht.
Das Vorbringen, dass die Grundstückseigentümer eine Erlaubnis und eine Bestätigung der Legalität der Hütten eingeholt hätten, kann an der rechtlichen Beurteilung nichts ändern. Eine mündliche Zusage oder das bloße Nichtstun der Baubehörde gilt nicht als Zustimmung. Es kann dadurch weder eine fehlende Baubewilligung ersetzt noch das Recht und die Pflicht der Baubehörde zur Erlassung eines Beseitigungsauftrags untergehen. Der Beseitigungsauftrag für die Hütten durch den Bürgermeister war daher zu bestätigen.
Die betroffenen Grundstückseigentümer und Adressen der Grundstücke werden seitens Landesverwaltungsgericht nicht genannt. Auf Tips-Anfrage heißt es seitens Pressestelle dazu: „Die Widmung verbietet eine solche Errichtung. Die beiden betroffenen Grundstückseigentümer sind informiert.“
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