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Landesverwaltungsgericht OÖ bestätigt Abriss von Hütten in Goldwörther Schutzzone 

Mag. Jacky Stitz, 29.01.2026 14:12

GOLDWÖRTH. (UPDATE) In einer juristischen Entscheidung, welche die Gemeinde Goldwörth betrifft, hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beseitigungsaufträge für mehrere Hütten in einer Schutzzone bestätigt. Diese Entscheidung könnte weitreichende Auswirkungen auf die Nutzung von Gartengrundstücken in Hochwassergebieten haben, da sie die Unzulässigkeit von Neubauten in diesen Zonen unterstreicht.

Das Hochwasser traf 2015 auch die Gemeinde Goldwörth. (Foto: Gemeinde Goldwörth)
Das Hochwasser traf 2015 auch die Gemeinde Goldwörth. (Foto: Gemeinde Goldwörth)

Der Goldwörther Bürgermeister Thomas Prihoda erteilte Grundstückseigentümern eines als Garten genutzten Grundstücks in der Schutzzone Überflutungsgebiet in Goldwörth einen baupolizeilichen Beseitigungsauftrag für mehrere bewilligungslos errichtete „Hüttenbauwerke“ (Gartenhütten, Spielhäuschen sowie Saunahütte).

Beschwerde eingebracht

Gegen diesen Bescheid erhoben die andernorts wohnhaften Grundstückseigentümer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und brachten in der Hauptsache vor, dass es sich nicht um Gebäude zu Wohnzwecken handeln würde; sie hätten außerdem mündlich die Zusage für eine „Erlaubnis“ der Hütten eingeholt.

Das Landesverwaltungsgericht kam auf Basis der Verfahrensunterlagen und der mündlichen Verhandlung zum Ergebnis, dass die Beschwerden abzuweisen waren. Nach den Bestimmungen des oberösterreichischen Bautechnikgesetzes sind die Hütten als Gebäude zu sehen. Die Widmungswidrigkeit der Hütten folgt daraus, dass nach den Festlegungen für die „Schutzzone Überflutungsgebiet“ im Flächenwidmungsplan die Errichtung von Neubauten unzulässig ist. Zwar gilt diese Festlegung für „Wohngebäude und -gebäudeteile“, jedoch wird durch diese Festlegung die Neuerrichtung von zu Wohnzwecken dienenden Gebäuden sowohl im Sinne einer Haupt- als auch im Sinne einer zugeordneten Nebenbebauung zur Zweckentsprechung der Schutzzone verhindert.

Keine nachträglichen Bewilligungen

Wenn nun – seit Geltung dieser gewidmeten Schutzzone – die Neuerrichtung von Wohngebäuden und -gebäudeteilen ausgeschlossen wird, ist grundsätzlich auch die widmungskonforme Neuerrichtung von Gebäuden zur Gartennutzung (welche üblicherweise Nebengebäude zur Wohnnutzung darstellen) im Sinne des oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes unzulässig. Anders ausgedrückt: Da sich auf dem gegenständlichen Grundstück kein Wohngebäude befindet bzw. befinden darf, sind auch zur Garten- und Freizeitnutzung zugeordnete Hütten widmungswidrig. Aufgrund der Widmungswidrigkeit kommt auch die nachträgliche Erwirkung einer Bewilligung nicht in Betracht.

Das Vorbringen, dass die Grundstückseigentümer eine Erlaubnis und eine Bestätigung der Legalität der Hütten eingeholt hätten, kann an der rechtlichen Beurteilung nichts ändern.  Eine mündliche Zusage oder das bloße Nichtstun der Baubehörde gilt nicht als Zustimmung. Es kann dadurch weder eine fehlende Baubewilligung ersetzt noch das Recht und die Pflicht der Baubehörde zur Erlassung eines Beseitigungsauftrags untergehen. Der Beseitigungsauftrag für die Hütten durch den Bürgermeister war daher zu bestätigen.

Die betroffenen Grundstückseigentümer und Adressen der Grundstücke werden seitens Landesverwaltungsgericht nicht genannt. Auf Tips-Anfrage heißt es seitens Pressestelle dazu: „Die Widmung verbietet eine solche Errichtung. Die beiden betroffenen Grundstückseigentümer sind informiert.“

Auch Landesrat Stefan Kaineder (Grüne) begrüßt die Entscheidung

Das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts bestätigt die Verantwortung von Wasserwirtschaft, Raumordnung und Gemeinden, dafür zu sorgen, dass in ausgewiesenen Überflutungsgebieten keine Neubauten – auch nicht in Form vermeintlicher Neben- oder Freizeitnutzungen – errichtet werden.

Der Grüne Umwelt-Landesrat Stefan Kaineder lässt via Pressemitteilung dazu wissen: „Aus Sicht des Hochwasserschutzes sowie des Schutzes der Bevölkerung und der Einsatzkräfte im Ernstfall ist die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich ausdrücklich zu begrüßen. Sie unterstreicht die große Bedeutung einer konsequenten Einhaltung der bestehenden Schutzbestimmungen in ausgewiesenen Überflutungsgebieten. Die konsequente Durchsetzung dieser Regelungen ist ein wesentlicher Beitrag zur Vorsorge gegen zunehmende Hochwasserereignisse und ein wichtiges Signal für einen verantwortungsvollen Umgang mit gefährdeten Flächen.“

Denn: Gerade in Schutzzonen für Hochwasser soll es keine Ausnahmen geben, da jede zusätzliche Bebauung nicht nur das Schadenspotenzial erhöht, sondern im Katastrophenfall auch Menschenleben gefährden und Rettungs- und Einsatzmaßnahmen erheblich erschweren kann. 


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