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VÖCKLABRUCK. Große Probleme bereiten den Mitarbeitern der Abfallentsorgung, aber natürlich auch Einsatzfahrzeugen, immer wieder parkende Fahrzeuge, die aus Bequemlichkeit oder Gedankenlosigkeit so abgestellt wurden, dass etwa die Entsorgungsfahrzeuge gar nicht zu ihren Kunden durchdringen können. Diese beschweren sich natürlich, weil ihre Behälter nicht entleert oder die Gelben Säcke nicht abgeholt wurden.

 (Foto: Stadtamt)
(Foto: Stadtamt)

Die Behinderung der Rettung oder der Feuerwehr bringt im Ernstfall sogar Menschenleben in Gefahr. Dabei ist die Straßenverkehrsordnung (StVO) eindeutig: „Der Lenker hat das Fahrzeug zum Halten oder Parken … so aufzustellen, dass kein Straßenbenützer gefährdet und kein Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder am Wegfahren gehindert wird.“ Und weiter heißt es: „In Wohnstraßen und Begegnungszonen ist das Parken von Kraftfahrzeugen nur an den dafür gekennzeichneten Stellen erlaubt.“

Außerdem: „Parkt man auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr, so müssen mindestens zwei Fahrstreifen für den Fließverkehr freibleiben, in Einbahnen muss ein Fahrstreifen freibleiben. Nach der Rechtsprechung bemisst sich die Restfahrbahnbreite mit ca. 2,6 Meter pro Fahrstreifen, bei Fahrbahnen mit Gegenverkehr müssen somit ca. 5,2 Meter freibleiben. Ist die erforderliche Restfahrbahnbreite nicht gegeben, so ist das Parken verboten.“

Gerald Klement, Kommandant der Stadtpolizei: „Es wäre ganz wichtig, dass Autolenker nicht nur in Pkw-Dimensionen denken, sondern auch daran, dass größere Fahrzeuge – Lkw, Einsatzfahrzeuge – Platz haben! Von unserer Seite gibt es in derartigen Fällen Null Toleranz.“

 

 

 


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