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Die ersten Schritte in die Arbeitswelt beginnen, wenn der Lehrling in die fachliche Ausbildung im Betrieb eintritt. Doch zuvor muss der Lehrvertrag abgeschlossen werden. Dabei gibt es einige Punkte, die unbedingt beachtet werden sollten.

Der Lehrvertrag regelt die Rechte und Pflichten von Lehrling und Ausbildner. Symbolfoto: Wodicka
Der Lehrvertrag regelt die Rechte und Pflichten von Lehrling und Ausbildner. Symbolfoto: Wodicka

Das Lehrverhältnis ist ein sogenanntes befristetes Arbeitsverhältnis und wird grundsätzlich nur für jene Dauer abgeschlossen, die in der Lehrberufsliste vorgesehen ist. Der Abschluss des Lehrvertrages mit einem minderjährigen Lehrling braucht die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Lehrlings.

Die Wirtschaftskammer rät, sich bei Zweifeln bezüglich der Vertretungsbefugnis an die zuständige Lehrlingsstelle zu wenden. In jedem Bundesland ist eine solche Lehrlingsstelle bei der Wirtschaftskammer eingerichtet. Im Vertrag muss der Standort der festen Betriebsstätten, an denen der Lehrling ausgebildet werden soll, aufgelistet sein. Der Lehrvertrag muss die Erklärung beinhalten, dass der Lehrling mit der Aufnahme in ein Schülerheim einverstanden ist, wenn die Berufsschulpflicht nur in einer lehrgangsmäßigen Berufsschule erfüllbar ist.

Abschließend gibt es noch eine Vereinbarung über die Ausbildungsverbundmaßnahmen (Zeitpunkt, Ort, Dauer) und für junge Arbeitnehmer besonders interessant: die Höhe der Lehrlingsentschädigung. Wenn es im Kollektivvertrag keine Regelung zur Lehrlingsentschädigung gibt, dann ist deren Höhe unbedingt im Lehrvertrag festzulegen. Auf genaue Angaben sollte man auch bei Betrieben mit mehreren Standorten achten. Im Vertrag muss die genaue Ausbildungsstätte festgelegt sein, denn die Lehrlinge dürfen dann nur dort eingesetzt werden.

Was die Weiterverwendungszeit betrifft, so ist der Lehrberechtigte dazu verpflichtet, den Lehrling nach Abschluss der Lehre noch drei Monate im Betrieb im jeweils erlernten Beruf weiterzubeschäftigen. In einigen Kollektivverträgen wird die Behaltepflicht auf bis zu sechs Monate verlängert.


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