Pflichten beachten: Damit die Versicherung auch zahlt
OÖ. Damit die Versicherung zahlt, wenn etwas passiert, sind auch die in den Versicherungsbedingungen vereinbarten „Obliegenheiten“, also die Pflichten des Versicherungsnehmers beziehungsweise des Versicherten einzuhalten.
In der Eigenheim- und Haushaltsversicherung besteht die Obliegenheit, die Türen zu versperren und Fenster und sonstige Öffnungen verschlossen zu halten, wenn die Versicherungsräumlichkeiten auch nur für kurze Zeit von allen Personen verlassen werden.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat dazu bereits entschieden, dass ein gekipptes Fenster nicht „verschlossen“ im Sinne der Bedingungen ist (7Ob94/06h).
Weiters sprach der OGH aus, dass eine im Zeitpunkt des Einbruchs lediglich zugezogene („ins Schloss gefallene“), jedoch nicht (mit dem Schlüssel) zugesperrte Tür, nicht als versperrt im Sinne der Bedingungen gilt. Die Haustür war auf der Außenseite mit einem Knauf versehen, sodass sie von außen nicht ohne weiteres geöffnet werden konnte. Zur Erfüllung der Obliegenheit, beim Verlassen der Versicherungsräumlichkeiten diese zu versperren, reicht es also nicht aus, eine Haus- oder Wohnungseingangstür mit einem Knauf auf der Außenseite bloß zuzuziehen. Vielmehr ist die aktive Betätigung des Schließmechanismus erforderlich (7Ob76/16a).
Werden Gebäude länger als 72 Stunden von allen Personen verlassen, sind alle Wasserzuleitungen abzusperren und geeignete Maßnahmen gegen Frostschäden zu treffen.
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