Neue Universitätsgesetze in Österreich geplant
In Österreich bringt eine Neufassung des Universitätsgesetzes (UG) einige Neuerungen mit sich: Studienanfänger müssen Mindestleistungen erbringen, die Anrechnung von ECTS-Punkten unterliegt einer Beweislastumkehr und es gibt Änderung bei der Ernennung der Rektoren.
Mit Start des Wintersemesters 2021/2022 müssen Beginner eines Bachelor- oder Diplomstudiums mindestens 24 ECTS-Punkte innerhalb der ersten zwei Studienjahre erbringen. Andersfalls ist der Student an dieser Hochschule für zehn Jahre nicht mehr studienberechtigt und muss sich eine andere Uni suchen.
Anrechnung von ECTS-Punkten: Beweislastumkehr
Doch auch für Studierende gibt es positive Nachrichten: Hochschulen müssen nach der neuen Gesetzgebung nachweisen, dass wissenschaftliche Leistungen anderer Universitäten nicht anerkannt werden können. Auch eine Anrechnung gewisser Vorbildungen (Praktika oder wissenschaftliche Tätigkeiten sowie berufliche oder an einer berufsbildenden Schule erworbene Qualifikationen) in einer Höhe von bis zu 90 ECTS sind möglich. Die Verteilung von ECTS soll zudem gerechter werden, um zu vermeiden, dass aufwendige Veranstaltungen mit wenigen Punkten dotiert werden, damit alles in ein Studium passt. Nach 100 ECTS-Punkten kann es „Learning Agreements“ geben
Mit „Learning Agreements“ sollen speziell fortgeschrittene Studenten gefördert werden. Wer bereits 100 ECTS im Studium erreicht hat, kann durch die Erbringung von Studienleistungen besondere Unterstützung erhalten, wie z. B. Rückerstattung von Gebühren, die Absolvierung spezieller Prüfungen oder die bevorzugte Aufnahme in teilnehmerbeschränkte Lehrveranstaltungen.
Studenten können sich nur noch mit einem Grund (Pflege oder Krankheit) beurlauben lassen, dies jedoch auch während, statt nur zu Beginn des Semesters. Auch bei der Studienorganisation gibt es Änderungen, namentlich in Bezug auf die Gestaltung der Studienpläne: Die Rektorate sollen eigenständig Änderungen durchführen dürfen, jedoch nur im formalen Bereich wie bestimmte Wahlmöglichkeiten oder die „Verpflichtung zu einem Mobilitätsfenster“. In Studieninhalte werden weiterhin vom Senat bestimmt.
Rektoren unterliegen einer Altersgrenze
Künftig werden Rektoren durch eine fünfköpfige Findungskommission (zwei aus Unirat, zwei aus Senat und ein gemeinsam berufenes Mitglied) bestellt. Auch die erste Wiederbestellung unterliegt einer Änderung: Künftig ist die Zwei-Drittel-Mehrheit des Unirats ausreichend, während es zuvor einer solchen Mehrheit aus Unirat und Senat bedurfte. Diese gilt jedoch weiterhin ab der zweiten Wiederbestellung. Rektoren, die sich nach bestimmten Reformen mit dem Senat überwarfen, sollen durch diese Neuregelung besser geschützt werden.
Künftig dürfen Rektoren nur noch maximal 70 Jahre alt sein, mit der Vollendung dieses Lebensjahres endet auch deren Amtszeit. Es wird nun auch eine Begründungspflicht für die Wahlvorschläge der Uniräte geben, die je zur Hälfte aus dem Senat und von der Bundesregierung bestellt werden.
Ghostwritern droht Geldbuße von 25.000 Euro
Bisher sind nur Studierende, die sich ihre Arbeiten von Ghostwritern haben verfassen lassen, mit Bußen und Strafen belegt worden. Nun droht zudem dem Ghostwriter selbst eine Geldstrafe von bis zu 25.000 Euro. Diese Neuregelung gilt ausschließlich in Österreich, nicht aber in Deutschland oder der Schweiz. Für Plagiate wird eine Verjährungsfrist von 30 Jahren eingeführt, ansonsten gäbe es nur für Mord keine Verjährungsfrist, so Eva Blimlinger, Grüne Wissenschaftssprecherin.
Befristete Arbeitsverhältnisse an Universitäten, die mittels Kettenarbeitsverträgen aneinandergereiht werden, sind nun nur noch bis zu einer Höchstgrenze von acht Jahren möglich und es soll zudem auch verhindert werden, dass mittels kurzzeitigem Wechsel und anschließender Rückkehr diese Frist ausgehebelt wird. Für bestimmte Drittmittelprojekte kann es jedoch Ausnahmen geben.
Im Zuge der Gender-Debatten werden künftig geschlechtsspezifische Titel offiziell erlaubt: Somit können auch auf Zeugnissen und Urkunden nun Titel wie „Dr.a“ oder „Mag.a“ oder sogar „Dipl.Ing.x“ (mit hochgestelltem „x“) für das dritte, neutrale, Geschlecht aufgeführt werden.
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