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NÖ. Die eisigen Temperaturen sorgen derzeit wieder für Schneefall und Glatteisbildung – nicht ohne Folgen für die Anrainer der davon betroffenen Straßen. Gemäß StVO (Straßenverkehrsordnung) sind Eigentümer von Häusern und Grundstücken im Ortsgebiet grundsätzlich verpflichtet, den Gehsteig beziehungsweise Gehweg vor ihrer Liegenschaft in der Zeit zwischen 6 und 22 Uhr komplett von Schnee zu befreien und bei Notwendigkeit zu streuen. 

Foto: Aloisia Gurtner
Foto: Aloisia Gurtner

Voraussetzung ist, dass der Gehsteig oder der Gehweg maximal drei Meter von der Grundstücksgrenze entfernt liegt. „Achtung: Auch wenn kein Gehsteig oder Gehweg vorhanden ist, müssen Anrainer den Straßenrand einen Meter breit säubern und gegebenenfalls streuen. Es ist ein Irrglaube, dass die Gemeinde dann automatisch dafür zuständig ist“, sagt ÖAMTC-Jurist Nikolaus Authried.

Geldstrafen bei Verstößen

„Bei direkt an der Straße gelegen Gebäuden gilt es, Schneewechten beziehungsweise Eisbildungen von den Dächern zu entfernen“, sagt der Experte des Mobilitätsclubs. „Warntafeln können eine erste Maßnahme sein, sind für sich aber unzureichend.“ Bei Verstößen gegen die Räum- und Streupflicht drohen Geldstrafen von bis zu 72 Euro, bei nicht von Schneewechten oder Eisbildungen gesäuberten Dächern sogar bis zu 726 Euro. „Kommt es durch die Vernachlässigung der Räumpflichten zu einem Personenschaden, droht Anrainern eine strafrechtliche Verurteilung, etwa wegen fahrlässiger Körperverletzung“, warnt ÖAMTC-Jurist Authried.

Ortsabwesenheit ist keine Entschuldigung

In welchem Umfang die Pflichten bestehen, welche Streumittel (z.B. Salz) erlaubt sind und wo der geräumte Schnee gelagert werden darf, kann die jeweilige Gemeinde per Verordnung festlegen. So muss zum Beispiel in Wien der Gehsteig ab einer bestimmten Breite nicht mehr zur Gänze geräumt werden. „Die Anrainerpflichten gelten auch dann, wenn der Verpflichtete ortsabwesend ist, etwa am Arbeitsplatz, auf Reisen oder an einer anderen Adresse wohnhaft“, weiß der ÖAMTC-Experte. In diesem Fall muss dafür Sorge getragen werden, dass die Pflichten von einer geeigneten Person übernommen werden (z.B. Räumungsunternehmen). Übrigens: Bei vermieteten Objekten gehen die Pflichten des Eigentümers nicht automatisch auf den Mieter über – diese müssten extra übertragen werden.

Häufigkeit der Räumung von Witterung und Zumutbarkeit abhängig

„In welchen Abständen eine Reinigung oder Streuung durchgeführt werden muss, hängt von der Witterung ab. Nach der Judikatur kann eine Streuung auch mehrmals stündlich erforderlich sein“, sagt Authried. Der ÖAMTC-Jurist kennt die Ausnahmen: „Nur bei Witterungsbedingungen, bei denen alle zu ergreifenden Maßnahmen praktisch wirkungslos wären, ist die Grenze der Zumutbarkeit erreicht. Wann das konkret der Fall ist, muss jedoch im Einzelfall entschieden werden.“ Bei Fragen zu den winterlichen Anrainerpflichten oder auch Haftungsfällen (z.B. Sturz eines Fußgängers aufgrund mangelnder Schneeräumung) können sich Club-Mitglieder kostenlos an die Juristen der ÖAMTC-Rechtsberatung wenden.


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