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AMSTETTEN. Nach Bekanntwerden des Inzestfalls von Amstetten wurde Josef F. 2009 zu lebenslanger Haft verurteilt und in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Wie die OÖ Nachrichten berichten, könnte der 88-Jährige aufgrund eines neuen psychiatrischen Gutachtens nun verlegt werden.

Das ehemalige Haus von Josef F. (Foto: mai)
Das ehemalige Haus von Josef F. (Foto: mai)

Das Gutachten sei auf Beschwerde von Astrid Wagner, der Anwältin von Josef F., in Auftrag gegeben und von der Linzer Gerichtspsychiaterin Heidi Kastner erstellt worden. Kastner sei zu dem Ergebnis gekommen, dass Josef F. aufgrund seiner Demenzerkrankung als „nicht mehr gefährlich“ einzustufen sei. Es seien keine strafbaren Handlungen mehr zu erwarten. Hinzu käme ein „körperlich angeschlagener Zustand“.

„Nicht völlig weggetreten“

Wie Astrid Wagner den OÖ Nachrichten mitteilt, sei F., der mittlerweile seinen Namen geändert hat, aber „nicht völlig weggetreten“ und man könne meist „ganz normal mit ihm reden“. Nun müsse das Gericht anhand von Kastners Gutachten entscheiden, wie es mit dem Häftling weitergeht.

Laut Wagner könne er jedoch „keineswegs in den Normalvollzug gestellt werden“. Dieser Schritt war laut OÖ Nachrichten bereits in den vergangenen Jahren Thema und Gegenstand von juristischen Beurteilungen. 2022 sprach sich das Oberlandesgericht Wien dagegen aus und stellte die Notwendigkeit der weiteren Unterbringung fest.

Unterbringung in Pflegeheim?

Für Wagner bräuchte es eine Überstellung „in eine adäquate Unterbringung für einen Demenzkranken“, wobei das eine Ressourcenfrage sei. Ihr Ziel sei jedenfalls, dass ihr Klient letztendlich in ein Pflegeheim komme. Die Voraussetzungen für eine Entlassung habe der 88-Jährige laut Wagner, denn laut Gesetz könne man nach 15 Jahren bedingt entlassen werden, und diese habe er bereits verbüßt.

Das Vollzugsgericht – in diesem Fall das Landesgericht Krems – überprüfe regelmäßig, ob die Voraussetzungen für die Unterbringung im Maßnahmenvollzug weiter vorliegen. Diese Kontrolle, ob die Voraussetzungen weiter gegeben sind, seien gesetzlich vorgeschrieben. 


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