BRAUNAU. Der ÖGB, Österreichische Gewerkschaftsbund, Braunau informiert in einer Aussendung über die Rechte eines Arbeiternehmers rund ums Thema Urlaub.
Urlaub ist immer eine Vereinbarungssache zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Dieser muss vom Vorgesetzten bewilligt werden, bereits bewilligter Urlaub kann auch nicht wieder gestrichen werden. Es sei denn, dass ganz wichtige wirtschaftliche Gründe vorliegen – dann muss der Arbeitgeber aber die getätigten Kosten wie Stornogebühren übernehmen. Arbeitnehmer müssen bewilligten Urlaub auch tatsächlich konsumieren.
Anspruch auf Urlaub
Außerdem haben Arbeitnehmer bereits nach sechs Monaten im neuen Betrieb einen Anspruch auf fünf Wochen frei.Wenn es in einer Firma im Voraus vereinbarten Betriebsurlaub gibt, darf dieser nur einen Teil des Urlaubsanspruches umfassen. Der restliche Anspruch darf nach eigenen Wünschen und Bedürfnissen vereinbart werden.Anspruch, Höhe und Fälligkeit des Urlaubsgeldes sind in den meisten Fällen im jeweiligen Kollektivvertrag festgelegt.Auch wer im Urlaub krank wird, hat besondere Rechte. Denn wenn man länger als drei Tage krank wird, sollte man dies umgehend dem Arbeitgeber melden und eine Krankenstandbestätigung vorlegen, dann gehen die Urlaubstage nicht verloren.
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