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Entscheidung am Obersten Gerichtshof: Gemeinde Scharten haftet für Taten des ehemaligen Bürgermeisters

Katharina Bocksleitner, 14.01.2025 13:00

SCHARTEN. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat der Amtshaftungsklage gegen die Gemeinde Scharten wegen Verletzung der Fürsorgepflicht stattgegeben.

Der Oberste Gerichtshof verpflichtet die Gemeinde Scharten zum Schadenersatz für die sexuellen Übergriffe durch den ehemaligen Ortschef. (Foto: privat)

Nach der rechtskräftigen Verurteilung des ehemaligen Schartner Bürgermeisters wegen Vergewaltigung einer Mitarbeiterin (Tips berichtete: https://www.tips.at/nachrichten/eferding/land-leute/586436-juergen-hoeckner-muss-fuer-sieben-jahre-ins-gefaengnis) hatte das Opfer eine Amtshaftungsklage gegen die Gemeinde eingereicht. Das Gericht in Wels hatte als erste Instanz in einem sogenannten Teil-Zwischenurteil den Anspruch auf Schadenersatz des Opfers bejaht. Das Oberlandesgericht Linz dagegen kam in zweiter Instanz zu der Ansicht, dass kein Amtshaftungsanspruch bestehe. (Tips berichtete: https://www.tips.at/nachrichten/eferding/land-leute/654766-scharten-haftet-nicht-fuer-die-taten-des-ehemaligen-buergermeisters) Der Oberste Gerichtshof hat nun der vom Opfer eingebrachten Revision stattgegeben und grundsätzlich die Haftung der Gemeinde Scharten nach dem Amtshaftungsgesetz als zu Recht bestehend erkannt.

Der Oberste Gerichtshof teilte die Rechtsansicht des Berufungsgerichts nicht und führte aus, dass aufgrund seiner leitenden Organstellung als Vorstand des Gemeindeamts der Bürgermeister auch oberster Verantwortlicher für die Einhaltung der Fürsorgepflicht gegenüber der Amtsleiterin sei. Durch die im Gemeindeamt durchgeführten Vergewaltigungen habe der ehemalige Bürgermeister gegen die ihm obliegende Fürsorgepflicht als Vorgesetzter verstoßen. Der Gemeinde seien die vom Bürgermeister gegenüber der Amtsleiterin begangenen Vergewaltigungen jedenfalls haftungsrechtlich zuzurechnen.

Das Verfahren wurde zur weiteren Entscheidung beziehungsweise zur Durchführung des Verfahrens an das Landesgericht Wels zurückverwiesen. Dort soll im weiteren Verfahren entschieden werden, ob und wenn ja, in welcher Höhe der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche aus dem Titel des Verdienstentganges zustehen.


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