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FREISTADT. Gemäß dem Selbstbestimmungsrecht kann ein Patient bis auf wenige Ausnahmen das Krankenhaus auch gegen ärztlichen Rat verlassen oder eine Therapie ablehnen. Der ärztliche Direktor Primar Norbert Fritsch vom LKH Freistadt klärt auf, welche Konsequenzen daraus entstehen.

In der Krankenakte wird die Entlassung auf eigene Gefahr dokumentiert. Foto: Gespag
In der Krankenakte wird die Entlassung auf eigene Gefahr dokumentiert. Foto: Gespag

Es gibt wohl sehr wenige Menschen, die gerne länger im Krankenhaus bleiben als sie müssen. Grundsätzlich erfolgt eine Entlassung über ärztliche Anordnung. „Wenn ein Patient vorzeitige Entlassung wünscht, wird er vom behandelnden Arzt aufgeklärt, dass durch sein Verhalten eine weitere Gefährdung der Gesundheit oder eine Verschlechterung des Krankheitsbildes eintreten kann oder wird“, sagt Primar Fritsch.

Eigenes Risiko, eigene Verantwortung

Der Patient muss einen Revers unterschreiben, in dem er dies schriftlich bestätigt. Er handelt auf eigenes Risiko und auf eigene Verantwortung – gegenüber Arzt oder Spital können keine Ansprüche gestellt werden. Leidet der Patient an einer ansteckenden Infektionskrankheit oder besteht Eigen- oder Fremdgefährdung, gelten eigene Regeln. In der Krankenakte wird die Entlassung auf eigene Gefahr ebenso dokumentiert wie eine Untersuchungs- oder Therapieablehnung.

Neuerliche Aufnahme trotz Revers gesichert

„Auch wenn der Patient einen Revers unterschrieben hat, bedeutet das nicht, dass er bei der nächsten Akutsituation nicht mehr aufgenommen wird. Kommt er in die Notaufnahme, wird er untersucht und behandelt“, versichert Primar Fritsch. „Es geht um den Patienten und seine Gesundheit. Lehnt er eine notwendige Untersuchung oder Behandlung ab oder geht gegen den Rat nach Hause, schadet er nicht dem Arzt oder dem Spital, sondern nur sich selbst.“


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