Sägewerk-Bau in Rainbach: Gericht weist Nachbarschaftsbeschwerde als unbegründet ab
RAINBACH. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich weist die Nachbarbeschwerde gegen den Neubau eines Sägewerks samt Heizanlage als unbegründet ab. „Ich bin froh, dass die Sache jetzt erledigt ist und bestätigt bekommen habe, dass ich richtig gehandelt habe“, sagt Bürgermeister außer Dienst Friedrich Stockinger.
Der ehemalige Rainbacher Bürgermeister erteilte einem Sägewerksbetrieb die Baubewilligung zur Errichtung eines umfangreichen neuen Sägewerk-Projekts sowie einer Biomasse-Kraft-Wärmekupplung (KWK-Heizanlage) unter Erteilung von Auflagen. Gegen diesen Bescheid erhob eine Nachbarin Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Bewilligung.
In der Hauptsache wurde vorgebracht, dass dieses Sägewerk in dieser Widmungskategorie nicht errichtet werden dürfe und dem Flächenwidmungsplan widerspräche. Außerdem sei das Umwidmungsverfahren – mit welchem insgesamt rund 14 Hektar Grünland in Betriebsbaugebiet umgewidmet wurden – rechtswidrig gewesen.
Beschwerde abgewiesen
Das Landesverwaltungsgericht kam auf Basis der Verfahrensunterlagen und der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, unter Beiziehung eines bautechnischen Amtssachverständigen, zum Ergebnis, dass die Beschwerde abzuweisen war.
In der Begründung heißt es: „Unter Zugrundelegung des nachvollziehbaren und schlüssigen Gutachtens des bautechnischen Amtssachverständigen war festzuhalten, dass trotz der Größe des gegenständlichen Vorhabens kein Sonderfall der Bestimmungen der Betriebstypenverordnung vorliegt und die Errichtung des gegenständlichen Sägewerk-Projekts in der Widmungskategorie Betriebsbaugebiet daher zulässig ist.“
Die gegen das Umwidmungsverfahren vorgebrachten Bedenken (wie etwa eine mangelnde Grundlagenforschung und Interessensabwägung) konnten nach Beischaffung der Verordnungsakten betreffend die Änderung des Flächenwidmungsplans sowie des örtlichen Entwicklungskonzepts nicht nachvollzogen werden. Eine Verordnungsprüfung des Flächenwidmungsplans oder des örtlichen Entwicklungskonzepts beim Verfassungsgerichtshof war daher nicht angezeigt.
Zusätzliche Auflage: Nachweis für Lärmangaben
Die Entscheidung unter der Geschäftszahl LVwG-152513 wurde unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung mündlich verkündet. Zum vorliegenden Projekt war außerdem ein Beschwerdeverfahren mehrerer Nachbarn betreffend die gewerbebehördliche Bewilligung anhängig (unter der Geschäftszahl LVwG-851327), worüber nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ebenfalls eine abweisende Entscheidung ergangen ist. Die gewerbebehördliche Genehmigung wurde durch das Landesverwaltungsgericht um eine zusätzliche Auflage betreffend den fachtechnischen Nachweis von im Projekt enthaltenen Lärmangaben ergänzt.
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