Kein neuer Prozess im Fall rund um den gewaltsamen Tod einer Gmundner Tanzlehrerin
LINZ/GMUNDEN. Der Prozess um eine tödliche Sexattacke auf eine Tanzlehrerin im Juli 2013 in Gmunden wird nicht neu aufgerollt. Der Verurteilte hatte die Neuaufnahme gefordert, das Oberste Landesgericht Linz wies die Beschwerde nun jedoch zurück. Der Instanzenzug ist damit erschöpft.

„Die Begründung umfasst 20 Seiten“, so Gerichtssprecher Wolfgang Seyer gegenüber der APA. Die drei Richter seien zu dem Schluss gekommen, dass keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt wurden. Auch die vom Anwalt als neu eingereichten Erkenntnisse seien bereits in der Hauptverhandlung berücksichtigt worden.
Damit gibt es für den Verurteilten keine Rechtsmittel mehr. Einzig die Generalprokuratur könne noch eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes erheben, „wenn der Beschwerdesenat das Gesetz verletzt hätte“, so Seyer. Davon sei aber nicht auszugehen.
Der Verurteilte, der wegen Vergewaltigung und versuchten Mordes durch Unterlassung eine 20-jährige Haftstrafe verbüßt, hatte damit mit mehreren Wiederaufnahmeanträgen keinen Erfolg. Das Landesgericht Wels und nun auch das Oberlandesgericht wiesen seine Begehren ab.
Verbrechen erregte landesweit Aufsehen
In der Nacht auf den 7. Juli 2013 feierten das spätere Opfer und der Gmundner im Tennisclub mit Sportkollegen. Zwei Tage später wurde die Frau schwer verletzt und halb nackt in ihrem Garten gefunden. Sie starb, ohne das Bewusstsein wiedererlangt zu haben.
Neuaufnahme-Antrag wegen möglicher Tatwaffe ohne DNA-Spuren des Verurteilten und nicht übermittelter Protokolle
Der mittlerweile 42-Jährige beteuerte von Anfang an seine Unschuld und wurde nicht müde, diese beweisen zu wollen. Im Oktober 2016 beantragte er daher ein Neuaufrollen. Seine Argumente: Polizeiprotokolle mit entlastenden Zeugenaussagen seien nicht dem Gericht übermittelt worden. Ferner wollen zwei private Gutachter nachgewiesen haben, dass als Tatwaffe nur ein Pokal, der in der Nähe der Frau gefunden wurde, infrage komme. Auf der Trophäe wurden jedoch keine DNA-Spuren des Verurteilten gefunden, sehr wohl aber Blut des Opfers sowie DNA-Fremdspuren.
„Keinen Einfluss auf die Beurteilung des Tatgeschehens“
Bereits die Richter des Landesgerichts Wels stellten in ihrer Entscheidung fest, dass es sich bei den als nicht übermittelt kritisierten Protokollen mit Zeugenvernehmungen nicht um Aussagen von Tatzeugen handle, sondern ausschließlich um sogenannte Leumundszeugen bzw. Zeugen vom Hören-Sagen, die keinen Einfluss auf die Beurteilung des Tatgeschehens hätten (zum Tips-Bericht). Auch angeblich nicht im Akt vorhandene Fotos des Opfers seien sehr wohl Aktenbestandteil gewesen, informierte Gerichtssprecherin Gerlinde Hellebrand.
„Vergleichspokal“ untersucht
Weiters sei für das Gutachten zum Pokal nicht jener am Tatort vorgefundene, sondern ein Vergleichspokal, der nicht exakt dem Original entspricht, zur Beurteilung herangezogen worden. Die Trophäe vom Tatort sei in der Hauptverhandlung im Original präsentiert worden. Eine DNA-Untersuchung habe ergeben, dass an diesem Pokal eine nicht zuordenbare DNA-Mischspur vorhanden ist.
Deshalb sei daraus nicht abzuleiten, ob diese Spuren vom Verurteilten oder allfälligen Dritten stammen. Der Schluss, dass der Verurteilte deshalb als Täter auszuschließen wäre, sei durch die Ausführungen des Sachverständigen in der Hauptverhandlung widerlegt worden.


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