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GRÜNAU/LINZ. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich bestätigt die Verhängung eines Waffenverbots gegen den in Grünau wohnhaften Ernst August von Hannover. Verhängt wurde es nach mehreren gefährlichen Vorfällen.

 (Foto: Weihbold (Archiv))
(Foto: Weihbold (Archiv))

Das Waffenverbot wurde im Zuge eines Einsatzes im Juli 2020 in Grünau ausgesprochen. Polizei und Rettung waren zu einem Notrufs gerufen worden, Ernst August von Hannover verhielt sich gegenüber den Einsatzkräften aggressiv und verletzte einen Polizisten. Auch bei weiteren Vorfällen mit Exekutivbeamten verhielt er sich aggressiv, übergriffig und beleidigend, so das Landesverwaltungsgericht in seiner Aussendung. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden als zuständige Behörde bestätigte damals nach Durchführung des ordentlichen Verfahrens das Waffenverbot.

Berufung erhoben

Gegen diesen Bescheid erhob der Waffenbesitzer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und brachte in der Hauptsache vor, dass das Verfahren unzureichend geführt worden sei; zu einem aggressiven Verhalten müsse auch ein Bezug zu einer Waffe oder ein Waffengebrauch hinzutreten. Außerdem sei eine bestehende persönliche Ausnahmesituation nicht entsprechend berücksichtigt worden. In strafrechtlicher Hinsicht wurde der Waffenbesitzer vom Landesgericht Wels im Zusammenhang mit den genannten Vorfällen zu einer mehrmonatigen bedingten Freiheitsstrafe verurteilt, was zwischenzeitlich vom Oberlandesgericht Linz auch bestätigt wurde.

Beschwerde abgewiesen

Im Zuge des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht verzichteten die Verfahrensparteien ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Das Landesverwaltungsgericht kam daher auf Basis der Verfahrensunterlagen zum Ergebnis, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

Bei der Verhängung eines Waffenverbots handelt es sich um eine verwaltungsrechtliche Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung. Dafür ist eine Prognoseentscheidung durchzuführen, bei der aus dem bisherigen Verhalten des Betroffenen die Prognose zulässig sein muss, der Betroffene könnte in Zukunft Waffen missbrauchen und dadurch eines oder mehrere geschützte Rechtsgüter gefährden. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Wenngleich der Waffenbesitzer keine Waffen im Sinne des Waffengesetzes verwendete, kam es zu gehäuften Gewalteskalationen, während derer der Waffenbesitzer Drohungen mit dem Tod oder/und schweren Körperverletzungen aussprach, sowie eine Körperverletzung (und eine Sachbeschädigung) tatsächlich beging. Immerhin machte sich der Waffenbesitzer auch verschiedene Gegenstände (Messerschleifer, Baseball-Schläger, Verkehrszeichen) als Waffen zu Nutze.

Die Androhung oder Anwendung von Gewalt kann auch dann, wenn dabei keine Waffe verwendet wird, die Grundlage für die Verhängung eines Waffenverbotes darstellen. Die tatsächliche Verwendung einer Waffe im Sinne der Bestimmungen des Waffengesetzes ist als Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes nicht erforderlich. Vielmehr sei zu befürchten, dass der Waffenbesitzer auch Waffen im Sinne des Waffengesetzes einsetzen würde, um durch deren missbräuchliches Verwenden Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum zu gefährden, so das Landesverwaltungsgericht in einer Aussendung zum Fall. Das von der Behörde verhängte Waffenverbot sei daher zu bestätigen gewesen.


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