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BEZIRK GMUNDEN. Ob mittels Briefwahl oder persönlich: Wer sich beim Abgeben der Stimme nicht an die Regeln hält, riskiert im schlimmsten Fall eine ungültige Stimme. Bezirkshauptmann Alois Lanz gab in einem Pressegespräch einen Überblick über die häufigsten Fehlerquellen beim Wählen.

Unterschrift als Fehlerquelle: Bei Briefwahl muss man auf der Wahlkarte im grauen Feld unterschreiben – sonst wird die Stimme nicht gezählt.

Rund 60.000 Stimmen werden die Wahlberechtigten in Bezirk Gmunden am 15. Oktober abgeben, etwa jede sechste kommt mittlerweile über Briefwahl – Tendenz steigend. „Die Wahlkarten sind sehr beliebt und helfen auch, die Wahlbeteiligung zu erhöhen“, betont Bezirkshauptmann Alois Lanz.

Wahlzettel ins Kuvert und dann in die „Wahlkarte“

Dennoch kommt es gerade hier häufig zu Fehlern: Nach dem Ausfüllen des Wahlzettels muss dieser zunächst in das beigefügte beige Kuvert gegeben und dieses verklebt werden. Dieses kommt anschließend in die „Wahlkarte“, ein weißes, beschriftetes Kuvert, das dann ebenfalls zugeklebt wird.

Fehlerquelle Unterschrift

Als letztes muss der Wähler mit seiner Unterschrift auf dem Kuvert (“Wahlkarte“) die Richtigkeit der Stimmabgabe mit seiner Unterschrift bestätigen – und zwar eigenhändig und im grauen Feld. 

Hier gab es bei den letzten Wahlen immer bei rund vier Prozent der Wahlkarten ein Problem – sei es, dass die Unterschrift vergessen wurde, an der falschen Stelle erfolgte oder jemand anderer unterschrieben hat“, erklärt Melanie Schlager. Die Ausbildungsjuristin ist zurzeit an der BH Gmunden tätig und beschäftigt sich unter anderem mit dem korrekten Ablauf der Nationalratswahl.

Rund vier Prozent der Wahlkartenstimmen im Durchschnitt ungültig

Neben Problemen bei der Unterschrift können auch Beschädigungen am Kuvert (etwa aufgerissene und wieder zugeklebte Wahlkarten) dazu führen, dass die Stimme nicht gültig gezählt werden kann. Insgesamt könnten nach den Erfahrungen der vergangenen Jahre im Bezirk bis zu 500 Wahlkarten betroffen sein, schätzt Lanz, der aber auch von einer erhöhten Aufmerksamkeit der Wähler ausgeht: „Durch die Wahlanfechtung im Vorjahr ist das Bewusstsein für die Bedeutung der Vorschriften sicher angestiegen.“

Rechtzeitig abgeben

Die ausgefüllte Wahlkarte kann per Post an die Bezirkshauptmannschaft geschickt (Posteingang bis Sonntag, 15. Oktober, 17 Uhr) oder am Wahltag in einem beliebigen Wahllokal abgegeben werden. Wer eine Wahlkarte beantragt hat, aber doch lieber in einem Wahllokal wählen will, kann dies in einem „Wahlkartenlokal“ machen – davon gibt es in jeder Gemeinde zumindest eines. Mitzunehmen sind die noch nicht ausgefüllten Wahlunterlagen sowie ein Ausweis, wie er auch bei der gewöhnlichen Stimmabgabe im Wahllokal benötigt wird.

Kreuzerl sticht Vorzugsstimme

Beim Ausfüllen des Wahlzettels selbst kann man neben der Präferenz für eine Partei auch bis zu drei Vorzugsstimmen angeben – je eine auf Bundes-, Landes- und Wahlkreisebene. Vorzugsstimmen können aber nur für die gewählte Partei vergeben werden. Dabei gilt der Grundsatz „Kreuzerl sticht Vorzugsstimme“: Gehört der gewählte Vorzugsstimmenkandidat nicht der gewählten Partei an, wird nur die Partei-Stimme gezählt. Eine immer wieder gestellte Frage ist übrigens nicht „gültigkeitsrelevant“: Man darf den Stimmzettel selbst in die Wahlurne werfen – muss aber nicht.


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