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BEZIRK HORN. Ab 20. Mai gelten neue Vorschriften – für alle Fahrzeuge kommt eine Verschärfung bei schweren Mängeln.

  1 / 2   Ab 20. Mai treten für einige Fahrzeugklassen neue Fristen bei der §57a Pickerl-Überprüfung in Kraft. Fotos: ÖAMTC

Die Neuerungen über die Fristen treten mit 20. Mai in Kraft. Betroffen sind Taxis, Rettungsfahrzeuge, Krankentransporte und sämtliche Lkw-Fahrzeugklassen (also auch Kleintransporter und Fiskal-Lastkraftwagen) sowie Autobusse und Traktoren. Für diese Fahrzeuge kann die „Pickerlüberprüfung“ dann bis zu drei Monate vor dem Ablaufdatum erfolgen – es gibt allerdings keine Überziehungsfrist „nach hinten“ mehr. Für die Zulassungsmonate Juni, Juli und August wird der Zeitraum, in dem das Fahrzeug überprüft werden kann, zusätzlich verkürzt: Einerseits gilt der 4-monatige Toleranzzeitraum nach dem Prüfmonat nicht mehr, andererseits kann der 3-monatige Toleranzzeitraum vor dem Prüfmonat nur zum Teil genutzt werden.

Betroffene Fahrzeugklassen:

  1. M1 (PKW) – wenn als Taxi, Rettung oder Krankentransport genutzt (Verwendungsbestimmung im Zulassungsschein - Feld A4: 25, 62, 64, 74)
  2. M2 und M3 (Autobus)
  3. N1 bis N3 (Klein-LKW bis Sattelzug)
  4. O3 und O4 (Anhänger) - (über 3,5t)
  5. T5 (Traktoren) - (über 40 km/h)
  6. C5 (Gleisketten-Traktoren) - (über 40 km/h)

Für privat genutzte Pkw, Motorräder, Quads, Mopedautos, historische Fahrzeuge, Anhänger bis 3,5 Tonnen und Traktoren bis 40 km/h reicht der Toleranzzeitraum wie bisher von einem Monat vor dem Prüfmonat und bis vier Monate danach.

Neu für alle ist, dass Fahrzeuge bei Feststellung eines schweren Mangels nur mehr zwei Monate ab der Überprüfung verwendet werden dürfen. Der letzte Tag muss am Prüfbericht angeführt werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die Zulassung unverzüglich aufheben.


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