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BEZIRK KIRCHDORF. Mit Ende Februar endet die Frist, in der die Arbeitgeber die Jahreslohnzettel 2023 an das Finanzamt übermitteln müssen. Viele Arbeitnehmer beantragen nun die Arbeitnehmerveranlagung und holen sich damit einen Teil ihrer Lohnsteuer zurück. Welche Neuerungen es beim Lohnsteuerausgleich gibt, weiß Alexander Schaupper von der Kirchdorfer Steuerberatungskanzlei Priester & Baumschlager.

  1 / 2   Mit dem Lohnsteuerausgleich flattert wieder das Geld wieder zurück. (Foto: Symbolfoto: Emjoke / stock.adobe.com)

„Der Gesetzgeber hat beschlossen, um der kalten Progression entgegenzuwirken, ab 2023 jährlich den Alleinverdiener-, Alleinerzieher- und Unterhaltsabsetzbetrag sowie die Verkehrs- und Pensionistenabsetzbeträge samt Einschleifgrenzen sowie SV-Rückerstattungen um zwei Drittel der Inflationsrate anzupassen“, berichtet Steuerberater Alexander Schaupper und informiert über die wichtigsten Steuerabsetzbeträge.

Familienbonus und Mehrkindzuschlag

Der Familienbonus Plus beträgt pro Kind unter 18 Jahren bis zu 2.000 Euro und pro Kind über 18 Jahren bis zu 650 Euro jährlich. Der Mehrkindzuschlag steigt um 5,8 Prozent (21,19 Euro pro Kind).

Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag sowie Unterhaltsabsetzbetrag

Der Alleinverdiener- beziehungsweise der Alleinerzieherabsetzbetrag wird für das Jahr 2023 ebenfalls um 5,8 Prozent erhöht. Er steht daher in folgender Höhe zu: Ohne Kind 364 Euro, mit einem Kind 520 Euro, mit zwei Kindern 704 Euro und ab dem dritten Kind gibt es zusätzlich 232 Euro pro weiterem Kind. Der Unterhaltsabsetzbetrag steigt von monatlich 29,20 auf 31 Euro für das erste Kind, von 43,80 auf 47 Euro für das zweite Kind und jeweils von 58,40 auf 62 Euro für das dritte sowie jedes weitere Kind.

Pendlerpauschale und Pendlereuro

Von Jänner bis Juni 2023 gelten eine erhöhte Pendlerpauschale und ein vierfacher Pendlereuro. Der Verkehrsabsetzbetrag steigt von 400 auf 421 Euro pro Jahr.

Pensionistenabsetzbetrag

Der Pensionistenabsetzbetrag steigt von bis zu 825 Euro auf bis zu 868 Euro pro Jahr.

Homeoffice-Pauschale und Ausgaben für digitale Arbeitsmittel

„Nach wie vor bestehen rund um Home-Office Absetzmöglichkeiten, die oft nicht genutzt werden. Der Arbeitgeber kann ein sogenanntes Homeoffice-Pauschale bis zu 3 Euro pro Tag für maximal 100 Tage, maximal also 300 Euro pro Jahr steuerfrei auszahlen. Tut er das nicht, oder liegt das ausgezahlte tägliche Homeoffice-Pauschale unter 3 Euro pro Tag, kann man die Differenz auf die 300 Euro beziehungsweise 3 Euro pro Tag als Werbungskosten geltend machen“, erklärt Alexander Schaupper: „Zu beachten ist, dass der Arbeitgeber die Homeoffice-Arbeitstage im Lohnzettel und im Lohnkonto bekannt geben muss.“

Weiters können, laut dem Steuerberater, auch Ausgaben für digitale Arbeitsmittel geltend gemacht werden. Diese sind um ein erhaltenes Homeoffice-Pauschale des Arbeitgebers und/oder um die Differenzwerbungskosten zu kürzen. Zusätzlich können Kosten für ergonomisch geeignetes Mobiliar bis zu weiteren 300 Euro pro Jahr geltend gemacht werden. „Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer zumindest 26 Homeoffice-Tage im Kalenderjahr geleistet hat. Des Weiteren können Kosten für eine beruflich veranlasste Verwendung eines Internetanschlusses geltend gemacht werden. Sofern eine genaue Abgrenzung zwischen beruflichem und privatem Teil nicht möglich ist, kann man die Aufteilung auch schätzungsweise vornehmen“, informiert Schaupper.

Die Arbeitnehmerveranlagung kann für fünf Jahre rückwirkend beantragt werden.


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