Verfassungsgericht: Aufschiebende Wirkung von Beschwerden zu ungenau geregelt
MOLLN. Die Aufregung rund um die Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes bezüglich des oberösterreichischen Naturschutzgesetzes sei zwar groß, aber unbegründet, so Landeshauptmann-Stv. Naturschutzreferent Manfred Haimbuchner (FPÖ). Die Aufhebung durch den VfGH sei aus rein formalrechtlichen Gründen erfolgt.
Die Probebohrungen in Molln und die Beschwerden von Umweltschützern führten zu einer Prüfung des oberösterreichischen Naturschutzgesetzes. In seinem jüngsten Urteil befand der Verfassungsgerichtshof, dass die Regelung zur aufschiebenden Wirkung von Beschwerden zu allgemein formuliert sei. Franz Maier, Präsident des Umweltdachverbandes, sieht in diesem Urteil einen „großen Erfolg für den Umweltschutz“, denn damit hätte die Beschwerde des Umweltdachverbandes und Naturschutzbundes die Gas-Probebohrungen im Winter 2024 in Molln aufgrund ihrer aufschiebenden Wirkung vorerst verhindern müssen. (Tips berichtete: Genehmigung der Gas-Probebohrung in Molln ruht auf verfassungswidriger Grundlage)
Aus dem Büro von Landeshauptmann-Stv. Manfred Haimbuchner (FPÖ) heißt es nun, dass die Aufhebung durch den VfGH aus rein formalrechtlichen Gründen erfolgt sei. Der VfGH habe lediglich festgestellt, dass der Paragraf 43a des oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes (Oö. NSchG 2001) zu allgemein formuliert war, was die aufschiebende Wirkung von Beschwerden betrifft. Diese Regelung wurde aus formalrechtlichen Gründen aufgehoben. Das heißt, die generelle Regelung zur aufschiebenden Wirkung war verfassungswidrig – nicht aber die Probebohrung selbst, so Haimbuchner. Der Verfassungsgerichtshof habe sich inhaltlich nicht mit dieser spezifischen Bohrung befasst.
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