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OÖ. Zum Faschingsausklang herrscht in vielen Gegenden närrisches Treiben. Selbst in manchen Firmen und Geschäften arbeiten die Beschäftigten maskiert. Wie aber schaut das rechtlich aus: Muss sich die Kassierin im Supermarkt eine pinkfarbene Perücke aufsetzen? Darf der Bankangestellte im Cowboy-Kostüm beraten?

Das Faschingsköstüm am Arbeitsplatz: Keiner kann gezwungen werden, nicht überall ist’s erlaubt...

Abgesehen von Vorschriften im Rahmen des Arbeitnehmerschutzes gibt es keine gesetzlichen Regeln zur Arbeitskleidung. Laut Rechtsprechung der Gerichte ist das Gewand allerdings dem Arbeitsplatz und der Art des Betriebes anzupassen. Ist in einer Branche eine förmliche Kleidung üblich, ist ohne Zustimmung des Arbeitsgebers eine Faschingsverkleidung tabu. Der Bankangestellte wird in diesem Fall Cowboy-Hut, Lasso und Revolver zu Hause lassen müssen. Der Rat der AK: Am besten im Vorfeld abklären, ob es im Betrieb erlaubt, geduldet oder nicht gerne gesehen ist, wenn Mitarbeiter kostümiert zur Arbeit kommen oder den Fasching feiern.

 Verkleidungs-Pflicht?

Umgekehrt ist es in manchen Betrieben ausdrücklich erwünscht, dass die Mitarbeiter Faschingskostüme tragen. Angeordnet kann eine Maskierung aber nicht werden, das ist mit den Beschäftigten zu vereinbaren, stellen die AK-Rechtsexperten klar. Es sei denn, jemand wird extra für ein Faschingsfest eingestellt oder arbeitet in einem einschlägigen Geschäft, etwa im Scherzartikelhandel.

Alkoholverbot gilt auch im Fasching

Lädt der Arbeitgeber zu einer Firmenfaschingsfeier während der Arbeitszeit ein, dann ist die Zeit als Geschenk zu betrachten und muss entlohnt werden. Findet die Feier außerhalb der Arbeitszeit statt, bleibt sie in der Regel unbezahlt und der Besuch ist daher freiwillig. Organisieren die Kollegen einen Umtrunk in der Pause und besteht im Betrieb Alkoholverbot, so ist dieses auch in der Faschingszeit einzuhalten.


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