Bestellung rezeptpflichtiger Medikamente aus dem Ausland: Strafe an sich bestätigt
LINZ. Weil eine Linzerin ohne entsprechende Einfuhrbescheinigung rezeptpflichtige Medikamente aus Indien bestellt hatte, verhängte der Bürgermeister der Stadt Linz eine Geldstrafe von 150 Euro. Die Beschwerde der Linzerin beim Landesverwaltungsgericht, die Strafe aufzuheben oder zumindest herunter zu setzen, ging nur zum Teil auf.
Ihr sei zum Zeitpunkt der Bestellung nicht bewusst gewesen, dass eine derartige Medikamentenbestellung im Ausland nicht zulässig ist. Der Internethandel nehme in letzter Zeit immer stärker zu und in österreichischen Medien würden teilweise auch Medikamente im Rahmen des Internetversands aus dem Ausland beworben werden.
Das Landesverwaltungsgericht kam zum Ergebnis, dass die verhängte Strafe dem Grunde nach zu bestätigen ist, reduzierte die Geldstrafe aber auf eine Höhe von 120 Euro. Schon aufgrund der Tatsache, dass die bestellten Arzneien in Österreich rezeptpflichtig sind, hätte bewusst sein müssen, dass die Bestellung solcher Medikamente ohne Rezept aus dem Ausland nicht rechtskonform sein kann. Der Ausspruch einer Ermahnung anstelle einer Geldstrafe komme deshalb nicht in Betracht, da der Erwerb von Arzneien aus dem Ausland unter Umgehung der gesetzlichen Voraussetzungen zur Verwendung möglicherweise gefälschter oder sogar gesundheitsschädlicher Medikamente führen kann und es sich dabei nicht bloß um einen geringfügigen Verstoß handelt.
Die Einfuhr der verfahrensgegenständlichen Arzneien sei nach den Bestimmungen des Arzneiwareneinfuhrgesetzes nur zulässig, wenn dafür eine entsprechende Einfuhrbescheinigung ausgestellt worden wäre, was im vorliegenden Fall jedoch nicht geschehen sei. Die Unkenntnis der Rechtslage sei grundsätzlich nicht geeignet, um ein Verschulden auszuschließen. Gerade beim Erwerb von Medikamenten im Internet sei erhöhte Vorsicht geboten.
Kommentare sind nur für eingeloggte User verfügbar.
Jetzt anmelden