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WIEN/OÖ/NÖ. Die umstrittenen und teils scharf kritisierten Novellen des  Covid-Maßnahmengesetzes und des Epidemiegesetzes kommen nun doch nicht ganz so, wie ursprünglich geplant. Nach der Begutachtung seien die Kritikpunkte und Vorschläge eingearbeitet worden, so Gesundheitsminister Anschober. So wird die Regel, dass vier Personen als „Veranstaltung“ gelten, ausgeweitet. Erstmals werden auch Reche für geimpfte Personen verankert.

Gesundheitsminister Rudi Anschober - Archivfoto (Foto: BKA/Andy Wenzel)
Gesundheitsminister Rudi Anschober - Archivfoto (Foto: BKA/Andy Wenzel)

„Der Begutachtungsprozess hat wertvolle Rückmeldungen geliefert. Viele Vorschläge haben wir vollständig oder zumindest in den wichtigsten Punkten aufgenommen“, teilt Minister Anschober in einer Aussendung mit. Eine Flut an Stellungnahmen ging auf der Parlamentshomepage zu dem Entwurf der Novelle des Epidemie- und des Covid-19-Maßnahmengesetzes ein.

Auch bis zu sechs Kinder

Das Gesundheitsministerium hat am Mittwoch die überarbeiteten Novellen vorgelegt. Eine konkrete Änderung zum ersten Entwurf: Der Passus, wonach eine Veranstaltung schon ab dem Zusammenkommen von vier Personen besteht, wird ergänzt – zusätzlich bis zu sechs minderjährige Kinder sind erlaubt. Das entspräche damit bereits praktizierten Regelungen, heißt es. Außerdem wird die Regelung nun im Covid-Maßnahmengesetz und nicht im Epidemiegesetz verankert und gilt damit befristet und ausschließlich für Rechtsakte in Zusammenhang mit Covid-19. Verordnungen zu Zusammenkünften können damit nur für maximal vier Wochen erlassen werden. Der aktuelle Entwurf sieht auch eine zeitliche Beschränkung von zehn Tagen vor, wenn diese Regelung den privaten Wohnbereich betrifft - der aber weiterhin nicht kontrolliert werden darf.

Ausgangsbeschränkungen

War ursprünglich geplant, dass Ausgangsbeschränkungen auch dann schon verhängt werden können, wenn die Kontaktnachverfolgung aufgrund der unkontrollierten Virusverbreitung nicht mehr möglich ist, bleibt es nun grundsätzlich bei den schon bestehenden Voraussetzungen.

Lockerung bei Testpflicht

Bei der Testpflicht für bestimmte Berufsgruppen kann nun in Ausnahmefällen eine FFP2-Maske weiterhin als Alternative getragen werden – wenn „medizinische oder faktische Testhindernisse“ bestehen, heißt es im überarbeiteten Entwurf. Ursprünglich war geplant, dass Berufsgruppen „mit besonders häufigem Kundenkontakt“, etwa Lehrer oder Mitarbeiter im Parteienverkehr“ verpflichtend testen müssen, die FFP2-Maske als Alternative wäre gänzlich entfallen.

Erstmals werden Rechte für geimpfte Personen verankert

Ganz neu ist, dass nun auch erstmals Rechte für geimpfte Personen verankert werden – „und damit die rechtliche Grundlage für die Einführung des 'grünen Passes' als Dokument eines Immunitätsnachweises geschaffen wird“, so Anschober.

Österreich will mit dem „grünen Pass“ Mitte April starte – Tips hat berichtet.

Der Passus sieht vor, dass die Impfung von Auflagen, insbesondere von der Testpflicht, befreien kann. „Geimpfte, Getestete und Genesene können künftig per Verordnung gleichgestellt werden, sofern dafür eine gesicherte wissenschaftliche Evidenz vorliegt. Geimpfte können auch von den Zugangsbeschränkungen ausgenommen werden“, so Anschober.

Die aktualisierte Version der Novellen – wie auch der 'grüne Pass' – sind am Donnerstag Thema im Gesundheitsausschuss.


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