Verwaltungsgericht: Beschwerde über Polizeieinsatz bei Gartenparty in Linz-Urfahr unbegründet
LINZ. Der Einsatz und die Maßnahmen der Polizei rund um eine Gartenparty im Stadtteil Dornach im April 2021 wurde durch eine Beschwerde des Veranstalters zum Fall für das Landesverwaltungsgericht. Dieses bestätigte nach umfangreichen Ermittlungen am Dienstag, dass keine Bedenken gegen das polizeiliche Einschreiten vorliegen und die Beschwerde somit unbegründet war.
Auf einem Grundstück am Stadtrand von Linz fand im April 2021 um ca. 18 Uhr eine Zusammenkunft von mehreren erwachsenen Personen und mehreren Kindern (insgesamt mehr als 20 Personen) statt, bei der einerseits Gartenarbeit verrichtet, andererseits auch gegessen, getrunken, Musik gehört und im Ergebnis gefeiert wurde. Diese Art Zusammenkunft ereignete sich auf dem Grundstück im Vorfeld bereits mehrfach.
Polizei löste Veranstaltungen nicht auf
Im Auftrag des Bürgermeisters der Stadt Linz als zuständige Gesundheitsbehörde wurden mehrere Polizeistreifen zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen der COVID-19-Regelungen zusammengezogen. Die einschreitenden Polizeibeamten verschafften sich Zutritt zum Grundstück und unterzogen die anwesenden Personen einer Ausweiskontrolle bzw. Indentitätsfeststellung.
Die Zusammenkunft wurde von den einschreitenden Polizeiorganen nicht aufgelöst und das Grundstück in Abstimmung mit der belangten Behörde auch nicht geräumt. Die Beamten händigten die Dienstnummer des Einsatzleiters auf Ersuchen von Anwesenden aus und beendeten den Einsatz.
Beschwerde gegen Polizeieinsatz eingelegt
Gegen diese Polizeimaßnahme erhob ein Teilnehmer wegen Ausübung behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und brachte in der Hauptsache vor, dass er Obmann eines Vereines sei, der eine Vereinsversammlung abgehalten habe, die durch vereinsinterne Selbsthilfegruppen (für Gartenarbeiten als psychosoziale Therapie) gestaltet worden sei.
Während der Arbeit der Selbsthilfegruppen sei das Grundstück plötzlich von Polizeikräften gewaltsam gestürmt und besetzt sowie die Versammlung für aufgelöst erklärt worden. Die Versammlungsfreiheit sei ein Grundrecht und außerdem würde es sich bei Zusammenkünften von medizinischen und psychosozialen Selbsthilfegruppen um eine Ausnahmebestimmung der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung handeln.
Beschwerde „unbegründet“
Das Landesverwaltungsgericht kam auf Basis eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens samt öffentlicher Verhandlung – zu welcher beschwerdeführende Vereinsobmann selbst nicht erschienen ist – zum Ergebnis, dass die Maßnahmenbeschwerde zurück- bzw. als unbegründet abzuweisen war.
Die Öffnung des Gartentores zum Betreten des Grundstückes zur Kontrolle der Einhaltung der COVID-19-Regelungen erfolgte nicht gewaltsam und war im Lichte der zu diesem Zeitpunkt geltenden COVID-19-Bestimmungen gerechtfertigt und verhältnismäßig. Entgegen den Behauptungen des Vereinsobmannes wurde die Auflösung der Zusammenkunft von der Polizei nicht angeordnet und trat dadurch auch keine Behinderung an der Ausführung anderer Tätigkeiten (zB Gartenarbeit) ein.
Soweit der Vereinsobmann die Kontrolle und Identitätsfeststellung aller anwesenden Personen bekämpfte, war festzustellen, dass diese Maßnahme verhältnismäßig und rechtmäßig war. Die anwesenden Personen leisteten den Kontrollen auch freiwillig Folge. Der Vereinsobmann macht mit der Beschwerde außerdem Rechte anderer Personen geltend, wofür ihm die Legitimation fehlt.
Die Sitzung einer „Selbsthilfegruppe“ im Sinne einer Ausnahme von den COVID-19-Regelungen konnte im Verfahren nicht festgestellt werden, lediglich die Ausübung von Gartenarbeit. Die Polizisten durften vor Betreten des Grundstücks auch von einer untersagten Zusammenkunft ausgehen.
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