Diese Regeln gelten ab jetzt im Verkehr
LINZ. Die Straßenverkehrsordnung wurde überarbeitet, die 33. Novelle tritt mit Samstag, 1. Oktober in Kraft. Die wichtigsten Neuerungen im Überblick.
Neue Regelungen zum Schutz schwächerer Verkehrsteilnehmer
- Überholt ein Kfz-Lenker einen Radfahrenden, sind im Ortsgebiet 1,5 Meter und außerhalb des Ortsgebiets ab sofort 2 Meter seitlicher Mindestabstand einzuhalten. Achtung: Das gilt auch beim Überholen von E-Scooterfahrer. Fährt der Kfz-Lenker maximal 30 km/h, darf der Abstand der Verkehrssicherheit entsprechend reduziert werden.
- Radfahrer dürfen in Zukunft nur dann bei roter Ampel rechts abbiegen oder geradeausfahren, wenn eine Zusatztafel mit Grünpfeil das bei der Ampel anzeigt. Sie müssen aber vorher anhalten und dürfen nur weiterfahren, wenn sie niemanden gefährden oder behindern.
- Wenn ein Kind am Rad begleitet wird, darf künftig immer nebeneinander gefahren werden, außer auf Schienenstraßen. Auch in Tempo-30-Straßen wird das Fahren von einem Radfahrer neben einem anderen Radfahrer jetzt möglich, sofern beide mit einspurigen Fahrrädern unterwegs sind. Dies gilt nicht, auf Schienenstraßen, Vorrangstraßen und Einbahnstraßen gegen die Fahrtrichtung. Allerdings muss vor allem darauf geachtet werden, dass niemand gefährdet oder am Überholen gehindert wird.
Busse und LKWs müssen beim Rechts abbiegen langsamer fahren
- Das Vorbeifahren an einem Bus oder einer Straßenbahn im Haltestellenbereich ist in Zukunft an der Seite, auf der Fahrgäste ein- und aussteigen, verboten. Das gilt, solange Fahrgäste ein- und aussteigen. Hat der Bus oder die Straßenbahn alle Türen bereits wieder geschlossen, darf man ganz langsam – in Schrittgeschwindigkeit – vorbeifahren, wenn keine Personen mehr zur Straßenbahn oder zum Bus laufen.
- Lenker von Lkws und Bussen über 3,5 t dürfen im Ortsgebiet in Zukunft nur mehr mit Schrittgeschwindigkeit (5 km/h) rechts abbiegen, wenn mit Radfahrern oder Fußgängern zu rechnen ist, die gefährdet werden könnten.
Neue Verkehrstafel: Schulstraße
- In Zukunft können in der unmittelbaren Umgebung von Schulgebäuden Schulstraßen eingerichtet werden. Damit soll verhindert werden, dass Staus und gefährliche Situationen entstehen, die die Sicherheit der Kinder gefährden. Die Schulstraße wird in der Regel nur an Schultagen gelten und nur zu Zeiten, zu denen Schüler bei der Schule ankommen oder nach Hause gehen (Zusatztafel beachten!)
- Haltende oder parkende Fahrzeug dürfen in Zukunft nicht mehr in Gehsteige, Gehwege oder Radfahranlagen hineinragen. Zulässig ist das Halten und Parken nur, wenn das Fahrzeug geringfügig in den Gehsteig oder Gehweg hineinragt (z.B. Seitenspiegel, Stoßstange) oder wenn eine Ladetätigkeit bis maximal 10 Minuten durchgeführt wird. Aber auch in diesen Fällen müssen 1,5 m des Gehsteigs oder Gehwegs freibleiben. In Radfahranlagen darf das Fahrzeug auf keinen Fall hineinragen.
Alle Neuerungen im Zuge der Novelle und weitere Infos sind auf der Website des Kuratoriums für Verkehrssicherheit oder auf der Seite des Bundesministeriums für Mobilität zu finden.
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