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Kinder im Krankenhaus: Gebühren für Begleitpersonen werden neu geregelt

Nora Heindl, 31.07.2025 14:19

LINZ. Die Gebühren für Begleitpersonen von Kindern in den oö. Fondskrankenanstalten sollen neu geregelt werden. Ein entsprechender Verordnungsentwurf geht am 1. August in Begutachtung. Inkrafttreten soll die Verordnung mit 1. Oktober.

 (Foto: Gorodenkoff Productions OU/stock.adobe.com)
(Foto: Gorodenkoff Productions OU/stock.adobe.com)

Mit der Neuregelung sollen ab 1. Oktober 2025 die gesamten Gebühren für die Begleitung von Kindern im Krankenhaus bis zum sechsten Geburtstag entfallen. Ab Vollendung des sechsten Lebensjahres ist ein Kostenbeitrag in Höhe von 20 Euro pro Tag zu bezahlen. Ab 2026 erfolgt eine jährliche Anpassung nach dem Verbraucherpreisindex. Für die Begleitung von chronisch kranken Kindern im Krankenhaus entfallen diese Gebühren bis zum 14. Geburtstag.

Geplant ist, dass die Verordnung zur Neuregelung der Gebühren für Begleitpersonen von Kindern in den oö. Fondskrankenanstalten mit 1. Oktober 2025 in Kraft tritt.

„Ein krankes Kind und ein damit verbundener Krankenhausaufenthalt sind eine enorme Belastung für die ganze Familie. Wir wollen Familien in solchen Situationen bestmöglich entlasten, indem wir dafür sorgen, dass diese ohnehin schwierige Situation nicht auch noch zu einer finanziellen Herausforderung wird. Besonders für Eltern mit chronisch kranken Kindern, die ihr Kind ins Krankenhaus begleiten, soll die neue Regelung Klarheit und Sicherheit schaffen“, betont Gesundheits-Landesrätin LH-Stellvertreterin Christine Haberlander.

Generell sind die Gebühren für die Begleitung von Kindern in oö. Fondsspitälern mit einer maximalen Dauer von 25 Tagen gedeckelt. Sollten Kinder aufgrund von schwerwiegenden Verletzungen oder Erkrankungen also länger als 25 Tage stationär aufgenommen werden, sind ab dem 26. Tag keine Begleitkosten mehr zu bezahlen.

Im Österreichvergleich liegt Oberösterreich auch mit dem Kostenbeitrag von 20 Euro bei den Begleitgebühren im unteren Feld und bleibt damit Vorreiter. Die Befreiung bis zum 6. Geburtstag gibt es derzeit nur in zwei weiteren Bundesländern.


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