27 Millionen Euro Kartellstrafe für Baufirma Swietelsky
WIEN/LINZ. Auf Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) verhängte das Kartellgericht eine Geldbuße in Höhe von 27,15 Millionen Euro gegen Swietelsky wegen Zuwiderhandlung gegen das Kartellverbot. Die nun rechtskräftige Geldstrafe wäre noch höher ausgefallen, wenn Swietelsky nicht mit der BWB kooperiert hätte.
Die BWB hatte am 27.10.2022 einen Antrag auf Verhängung einer geminderten Geldstrafe in Höhe von 27,15 Millionen Euro gegen die Swietelsky beim Kartellgericht eingebracht. Grund dafür waren Verstöße gegen das Kartellverbot in Form von Preisabsprachen, Marktaufteilungen sowie Informationsaustausch mit Mitbewerbern in Bezug auf öffentliche und private Ausschreibungen im Bereich Hoch- und Tiefbau.
Im Sommer 2017 trat Swietelsky an die BWB heran und kooperierte nach Angaben der BWB „kontinuierlich und umfassend im Rahmen des Kronzeugenprogrammes“. Auch legte Swietelsky ein umfassendes Anerkenntnis ab und akzeptierte die Geldbuße sowie die Sachverhaltsdarstellung und die rechtliche Beurteilung der BWB. Ohne diese Kooperation hätte die Geldbuße noch höher ausfallen können.
Kartell in Österreichs Bauwirtschaft 2017 aufgedeckt
Im Frühjahr 2017 ermittelte die BWB zu möglichen Absprachen in Österreichs Bauwirtschaft, und deckte ein Kartell auf, das nahezu alle Sparten im Bereich Hoch- und Tiefbau und insbesondere den Bereich Straßenbau umfasste. Betroffen waren zahlreiche öffentliche aber auch private Auftraggeber und eine große Anzahl an Bauvorhaben. Gegen eine Vielzahl der mutmaßlich beteiligten Unternehmen laufen die Ermittlungen noch, manche Verfahren wurden rechtskräftig abgeschlossen.
Im Rahmen des Kartells wurden zwischen den beteiligten Unternehmen Absprachen getroffen, um den Wettbewerb zu minimieren oder auszuschließen und sich gegenseitig zur Erteilung von Aufträgen zu verhelfen. Dabei kam es zu Preisabsprachen, Marktaufteilungen, den Austausch wettbewerbssensibler Informationen, Abstimmungen über zukünftiges Verhalten bei Angebotsabgaben sowie zur Bildung kartellrechtswidriger Arbeits- und Bietergemeinschaften.
Kartellgesetz
Nach dem Kartellgesetz sind Handlungen verboten, die den Wettbewerb behindern oder verfälschen. Dazu zählen auch Preisabsprachen oder die Aufteilung von Märkten bzw. Gebieten. Wird ein Verstoß festgestellt, kann das Kartellgericht auf Antrag der BWB Geldbußen bis zu 10 Prozent des Gesamtumsatzes des vorausgegangenen Geschäftsjahrs verhängen.
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