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Geflügelpest: Stallpflicht gilt in ganz Österreich

Bettina Kirchberger, 16.01.2017 11:37

Am 10. Jänner trat die Geflügelpest-Verordnung in ganz Österreich in Kraft.  Die Vorschriften betreffen nicht nur Geflügelhalter; auch Veranstalter haben künftig einiges zu beachten.

In Österreich gilt seit 10. Jänner die Stallpflicht für Geflügel. Foto: Rainer Sturm/pixelio.de
In Österreich gilt seit 10. Jänner die Stallpflicht für Geflügel. Foto: Rainer Sturm/pixelio.de

Auf Grund der Geflügelpest-Verordnung gelten folgende Richtlinien:

Meldepflicht bei Tiermärkte & Co.

Gemäß § 7 Abs. 1 Geflügelpestverordnung gilt für Veranstaltungen mit Geflügel oder anderen Vögeln eine Meldepflicht. Dies trifft zu bei:

  • Ausstellungen, Tiermärkte, Tierschauen, sonstige Veranstaltungen mit Geflügel oder Vögel sind bei der Behörde mindestens eine Woche vor ihrer Abhaltung anzuzeigen. Diese Veranstaltungen unterliegen der amtstierärztlichen Überwachung und können gemäß § 7 Abs. 2 in Gebieten mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko unter Berücksichtigung der epidemiologischen Situation durch Bescheid untersagt oder nur unter Auflagen genehmigt werden.

Pflichten für Geflügelhalter

Gemäß § 8 Geflügelpestverordnung haben Geflügelhalter folgende Pflichten zu erfüllen:

  • Im gesamten Bundesgebiet sind Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel dauerhaft in Stallungen oder jedenfalls in geschlossenen Haltungsvorrichtungen, die zumindest oben abgedeckt sind, so zu halten, dass der Kontakt zu Wildvögeln und deren Kot bestmöglich hintangehalten wird und zu wildlebenden Wasservögeln jedenfalls ausgeschlossen ist.
  • Die Tränkung der Tiere darf nicht mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, erfolgen. 
  • Die Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften hat mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen. 
  • Über die Anzeigepflicht gemäß § 17 Tierseuchengesetz hinausgehend, sind in allen Haltungen von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln im gesamten Bundesgebiet der Republik Österreich Rückgang der Legeleistung, Abfall der Futter- und Wasseraufnahme und erhöhte Sterblichkeit der Behörde zu melden.

 Infos erteilt das Veterinäramt

Auskünfte erteilt das Fachgebiet Veterinärwesen der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft. Im Bezirk Melk ist die BH Melk unter der Nummer 02752-9025-32655 (Montag bis Donnerstag von 8 bis 12 Uhr sowie 13 bis 15 Uhr und Freitag von 8 bis 12 Uhr) erreichbar.


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