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Wörth/Leiben/Zelking-Matzleinsdorf. Das geplante Zitronensäurewerk der Firma Jungbunzlauer in Wörth bei Pöchlarn nimmt Formen an. Nun ist der Bescheid zur Umweltverträglichkeitsprüfung eingetroffen. Tips hat sich die Kundmachung, den Bescheid und das Umweltverträglichkeitsgesetz etwas genauer angesehen.

Bei einer Umweltverträglichkeitsprüfung wird zwischen UVP und UVP im vereinfachten Verfahren unterschieden. Die wesentlichen Unterschiede sind die Nachkontrolle und die Beteiligung von Bürgerinitiativen. Deren Beteiligung ist im vereinfachten Verfahren nicht vorgesehen. Um die folgende Ausführungen besser lesbar zu machen wird zwischen Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) im ordentlichen und vereinfachten Verfahren gesprochen.

Parteistellung

Die Gruppe Raumordnung, Umwelt und Verkehr, Abteilung Umwelt- und Energierecht vom Amt der Niederösterreichischen Landesregierung hat nach dem Hin und Her um fehlende Unterlagen den Bescheid zum UVP-Verfahren erlassen. Parteistellung − und damit Einspruchsmöglichkeiten − haben die Firma Jungbunzlauer, der Umweltanwalt und die Standortgemeinden Zelking-Matzleinsdorf und Leiben. Für Bürgerinitiativen gibt es im Fall der Errichtung des Zitronensäurewerkes keine Möglichkeit gegen den Bescheid oder dessen Inhalt vorzugehen. Eine Beteiligtenstellung mit Akteneinsicht wäre nur dann möglich gewesen, wenn sie rechtzeitig eine Stellungnahme mit Name, Geburtsdatum und datierter Unterschrift von 200 Unterstützern der betroffenen Gemeinden eingebracht hätten. Was bleibt, ist die Möglichkeit einer Stellungnahme.

Vereinfachtes Verfahren

In seiner Feststellung verweist der Bescheid auf die für Laien nichtssagende Stelle § 3 UVP-G 2000 iVm Z 40 lit a des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes. Diese Stelle ist eine Tabelle, in der die Kriterien für das Verfahren oder das vereinfachte Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung festgelegt werden. In besagter Ziffer 40 geht es um Abwasserreinigungsanlagen, die auch im geplanten Werk zum Einsatz kommen sollen. In der Tabelle ist für diesen Umstand ausschließlich ein vereinfachtes Verfahren vorgesehen. UVP-pflichtig hingegen wären „Thermische Kraftwerke oder andere Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 200 Megawatt“. Im geplanten Werk sind zwei Gaskessel vorgesehen, die unter solche Feuerungsanlagen fallen würden. Deren Leistung soll aber nur 40 Megawatt betragen und fällt daher nicht unter UVP-Pflicht im ordentlichen Verfahren. „Die Kühlwasserentnahme und Rückführung des Kühlwassers in die Donau erfolgt im ausgewiesenen Schutzgebiet. Es kann dadurch zu einer mehr als geringfügigen Er-wärmung der Donau kommen, die für die ausgewiesenen Schutzgüter Fische eine erhebliche Auswirkung haben kann. Dazu liegen keine Unterlagen vor“, schreibt die Umweltanwaltschaft in einer Stellungnahme von Ende Mai. Aber auch diese Schutzgebiete beziehen sich auf das vereinfachte Verfahren. Deshalb empfiehlt die Umweltanwaltschaft die Durchführung eines vereinfachten Verfahrens. Auch die Marktgemeinde Leiben bezieht sich in ihrer im Bescheid enthaltenen Stellungnahme auf die Ziffer 40 und befürwortet eine Umweltverträglichkeitsprüfung − im vereinfachten Verfahren.

Das oft zitierte ordentliche UVP-Verfahren wird also nicht zur Anwendung kommen. Genau wissen wird es die Öffentlichkeit erst Mitte Juli. Dann endet die Frist und der Bescheid wird rechtsgültig. Parteistellung und damit Einspruchsmöglichkeit haben die Firma Jungbunzlauer, der Umweltanwalt, die Marktgemeinde Leiben und die Marktgemeinde Zelking-Matzleinsdorf. Außerdem sind vor der Entscheidung das wasserwirtschaftliche Planungsorgan und die mitwirkenden Behörden zu hören. Eine Stellungnahme ist für jedermann möglich.


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