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ÖSTERREICH. Hohe Strafen, Führerscheinentzug und sogar arbeitsrechtliche Konsequenzen: Wer mit dem Dienstwagen rast, riskiert mehr als nur eine Geldstrafe. Experten erklären, worauf zu achten ist.

Rasen mit dem Dienstwagen ist nicht ratsam. (Foto: stock.adobe.com/galam)
Rasen mit dem Dienstwagen ist nicht ratsam. (Foto: stock.adobe.com/galam)

Die Debatte über verschärfte Maßnahmen gegen Schnellfahrer nimmt weiter Fahrt auf. Im Zuge der aktuellen Regierungsverhandlungen wird diskutiert, die seit März 2024 erheblich erhöhten Strafsätze für massive Geschwindigkeitsüberschreitungen noch weiter anzuheben. Doch wer mit einem Firmenfahrzeug zu schnell unterwegs ist, riskiert nicht nur hohe Geldstrafen und den Führerscheinentzug – auch arbeitsrechtliche Folgen sind möglich. Die Experten Birgit Kronberger und Rainer Kraft vom Vorlagenportal erläutern die wichtigsten Aspekte.

Gesetzliche Vorgaben gelten auch für Firmenfahrzeuge

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) macht keinen Unterschied zwischen privaten und dienstlich genutzten Fahrzeugen. Besonders für Berufskraftfahrer – darunter Lkw-Fahrer, Busfahrer oder Chauffeure – gibt es zudem spezifische gesetzliche Bestimmungen wie maximale Lenkzeiten und vorgeschriebene Pausen. „Dringende Geschäftstermine oder Zeitdruck rechtfertigen keine Geschwindigkeitsüberschreitungen“, warnt Rainer Kraft.

Diese Strafen drohen bei hohen Geschwindigkeitsüberschreitungen

Seit 1. März 2024 gelten in Österreich verschärfte Sanktionen für erhebliche Temposünden:

Mehr als 40 km/h über der erlaubten Geschwindigkeit im Ortsgebiet oder mehr als 50 km/h außerhalb: Geldstrafe zwischen 300 und 5.000 Euro, mindestens ein Monat Führerscheinentzug.

Mehr als 60 km/h über der erlaubten Geschwindigkeit im Ortsgebiet oder mehr als 70 km/h außerhalb: Geldstrafe zwischen 500 und 7.500 Euro, mindestens drei Monate Führerscheinentzug sowie eine mögliche vorläufige Beschlagnahme des Fahrzeugs für bis zu zwei Wochen.

Wer muss die Strafe zahlen?

Grundsätzlich ist der Fahrer für die Zahlung der Strafe verantwortlich – unabhängig davon, ob es sich um ein Privat- oder Firmenfahrzeug handelt. Arbeitgeber sind verpflichtet, bei behördlichen Anfragen den verantwortlichen Lenker zu benennen oder ihm eine Anonymverfügung weiterzuleiten. Sollte der Arbeitgeber die Strafe für seinen Mitarbeiter übernehmen, gilt dies steuerrechtlich als lohnsteuerpflichtige Zuwendung, die entsprechend abgabenpflichtig ist.

Mögliche arbeitsrechtliche Konsequenzen

Werden Verkehrsverstöße mit dem Dienstwagen begangen, kann dies nicht nur eine Verwarnung nach sich ziehen, sondern in schweren Fällen sogar zur Kündigung oder fristlosen Entlassung führen. „Für Berufskraftfahrer, die auf ihren Führerschein angewiesen sind, bedeutet ein mehrmonatiger Führerscheinentzug in der Regel einen triftigen Entlassungsgrund, wenn keine alternative Beschäftigung im Betrieb möglich ist“, erklärt Birgit Kronberger.

Kann die Behörde ein Firmenfahrzeug beschlagnahmen?

Bei besonders schweren Verkehrsverstößen – etwa groben Geschwindigkeitsüberschreitungen – hat die Polizei das Recht, Fahrzeuge vorübergehend zu beschlagnahmen. Handelt es sich um ein Firmenfahrzeug, kann der Arbeitgeber als rechtmäßiger Eigentümer jedoch bei der Behörde die Herausgabe des Fahrzeugs beantragen. Ein dauerhafter Einzug oder eine Versteigerung des Fahrzeugs sind in diesem Fall nicht zulässig.

Fazit: Wer rast, riskiert Job und Führerschein

Die verschärften Strafen für Geschwindigkeitsüberschreitungen sollen die Verkehrssicherheit erhöhen. Arbeitnehmer, die mit dem Dienstwagen unterwegs sind, sollten sich der weitreichenden Konsequenzen bewusst sein – von hohen Geldstrafen über mögliche Führerscheinverluste bis hin zu arbeitsrechtlichen Sanktionen. Arbeitgeber wiederum müssen sicherstellen, dass ihre Mitarbeiter über die geltenden Regeln informiert sind, um unnötige Risiken für das Unternehmen zu vermeiden.


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