Niederösterreich: Mann verliert Job und erhält 2.590 Euro Entschädigung
MÖDLING/NIEDERÖSTERREICH. Ein Küchenhelfer lehnte die einvernehmliche Auflösung seines Dienstverhältnisses ab. Nur einen Tag später kündigte ihm sein Arbeitgeber zum Monatsende. Doch dabei wurden offenbar die geltenden Kündigungsfristen missachtet.

Dank der Arbeiterkammer Niederösterreich erhielt der Mann das Geld, das ihm zustand.
Kündigung folgte nach abgelehntem Angebot
Der Fall ereignete sich in einem Gastronomiebetrieb im Bezirk Mödling. Zunächst legte das Unternehmen dem Beschäftigten eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses vor. Der Küchenhelfer stimmte dieser jedoch nicht zu.
Bereits am folgenden Tag sprach der Arbeitgeber die Kündigung zum Monatsende aus. Dabei hielt sich der Betrieb allerdings nicht an die gesetzlichen beziehungsweise kollektivvertraglichen Kündigungsfristen. Dem Mitarbeiter stand deshalb eine finanzielle Entschädigung zu.
Arbeiterkammer fordert Geld ein
Der Mann wandte sich an die Arbeiterkammer Niederösterreich (AK), die seine Ansprüche überprüfte und die ausstehende Kündigungsentschädigung beim ehemaligen Arbeitgeber einforderte. Die Intervention zeigte Wirkung: Der Gastronomiebetrieb lenkte ein und überwies dem Beschäftigten insgesamt 2.590,17 Euro brutto. Nach Abzug der Abgaben blieben ihm 1.592,54 Euro netto.
Die Nachzahlung erfolgte bis Ende Juni 2026. Der Fall wurde Ende Oktober von der Arbeiterkammer öffentlich gemacht. Der Name des Gastronomiebetriebs und weitere persönliche Angaben zum Beschäftigten wurden nicht bekannt gegeben.
AK rät zur Prüfung der Endabrechnung
Der Fall zeigt, wie wichtig es ist, die eigenen Ansprüche bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zu kennen. Welche Kündigungsfristen gelten, hängt unter anderem vom jeweiligen Kollektivvertrag und den arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen ab. Werden vorgeschriebene Fristen nicht eingehalten, kann eine Kündigungsentschädigung zustehen.
Die Arbeiterkammer Niederösterreich empfiehlt daher, Kündigungen und Endabrechnungen überprüfen zu lassen. Dabei werden offene Gehälter, mögliche Entschädigungen und weitere Ansprüche kontrolliert. Eine einvernehmliche Auflösung ist grundsätzlich freiwillig und kommt nur zustande, wenn beide Seiten zustimmen.







