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OÖ. Nicht nur gilt in Oberösterreich wie im gesamten Bundesgebiet seit Montag, 15. November ein „Lockdown für Ungeimpfte“, das Land OÖ gibt ein seiner Maßnahmenverordnung auch strenge Regeln für jene vor, die den 2G-Status erfüllen. Laut der vorliegenden Verordnung sind etwa Zusammenkünfte nur mehr bis zu 25 Personen erlaubt. Alle Details.

 (Foto: Volker Weihbold)
(Foto: Volker Weihbold)

In Oberösterreich wird nochmals die FFP2-Maskenpflicht ausgeweitet, größere Zusammenkünfte sind untersagt.

Die Regeln im Detail - FFP2-Maskenpflicht gilt

  • für alle Innenräume, sobald man nicht mehr alleine im Raum ist
  • bei der Arbeit, sofern Kontakt zu anderen Personen besteht und nicht durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen (etwa durch eine Trennwand) das Infektionsrisiko minimiert werden kann
  • für Kunden im Gastgewerbe, wenn sie sich nicht am Konsumationsplatz befinden
  • in Reisebussen und Ausflugsschiffen im Gelegenheitsverkehr
  • für Gäste von Beherbergungsbetrieben in allgemein zugänglichen Bereichen
  • für alle Personen auf dem Areal von Märkten und Gelegenheitsmärkten, auch im Freien
  • für Zuseher bei Spitzensportveranstaltungen sowie Besucher im KulturbereichG

Gastronomie, Märkte

Zudem gilt im Gastronomiebetrieb:

  • das Essen und Trinken ist nur an einem fixen Sitzplatz des Betriebs und nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle (etwa an der Bar) gestattet
  • zwischen den jeweiligen Verabreichungsplätzen für Besuchergruppen muss mindestens ein Abstand von einem Meter sein, ausgenommen, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung (etwa durch eine Trennwand) das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
  • Im Fall der Konsumation von Speisen und Getränken an Imbiss- und Gastronomieständen gilt ebenfalls die Verpflichtung zur Vorlage eines 2G-Nachweises. Werden Speisen und Getränke „to go“ (ohne Konsumation vor Ort) abgeholt, gilt die Verpflichtung zur Vorlage eines 2G-Nachweises nicht.
  • Nachtlokale sind geschlossen. Damit ist das Betreten von Betriebsstätten des Gastgewerbes, wie Diskotheken, Clubs, Après-Ski-Lokale und Tanzlokale, für Kunden untersagt.
  • Auf Märkten und Gelegenheitsmärkten gilt ein Verbot der Konsumation von Speisen und Getränken am gesamten Gelände.

Zusammenkünfte

Größere Zusammenkünfte, auch Fach- und Publikumsmessen sind untersagt. Erlaubt sind

  • Zusammenkünfte bis zu 25 Personen, nur für Personen mit 2G-Nachweis.
  • Zusammenkünfte im Rahmen der Vereinstätigkeit für Mitglieder, Zusammenkünfte in Einrichtungen der Erwachsenenbildung und Zusammenkünfte im Rahmen der Sportausübung (nur für Personen mit 2G-Nachweis, sofern kein Ausnahmegrund der Bundesverordnung hinsichtlich Ausgangsbeschränkungen zur Anwendung kommt; die derzeitigen Regelungen der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung des Bundes sind jedoch zu beachten – Anzeige- bzw. Bewilligungspflicht ab bestimmter Teilnehmeranzahl, Covid-19-Beauftragter und Covid-19-Präventionskonzept, Kontaktdatenerhebungspflicht)
  • Begräbnisse, Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz
  • außerschulische Jugenderziehung
  • Spitzen- oder Berufssports mit Zuschauern, soweit in der Sportstätte feste zugewiesene Sitzplätze sichergestellt sind und es so zu keiner Durchmischung und Interaktion der Kundinnen und Kunden kommt.

Kultur

In Kultureinrichtungen gilt grundsätzlich 2G. Wie im Sport dürfen Zusammenkünfte in Veranstaltungsstätten nur stattfinden, wenn Zusammenkünfte in diesen Einrichtungen das ganze Jahr professionell abgehalten werden und feste Sitzreihen sowie zugewiesene Sitzplätze sichergestellt sind.

Arbeit: Ab 5. Dezember 2,5 G in sensiblen Bereichen

Ab 5. Dezember 2021 gilt zudem die Pflicht zur Vorlage eines 2,5G-Nachweises für Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber in Betriebsstätten der Gastronomie (ausgenommen „Nachtgastronomie“, weil geschlossen), Beherbergungsbetrieben sowie Freizeit- und Kultureinrichtungen.

Für den Arbeitsplatz gilt seit 15. November grundsätzlich die Erbringung eines 3G-Nachweises – welcher auch einen Antigen-Test von einer befugten Stelle beinhaltet.

Die neuen Maßnahmen der oberösterreichischen Verordnung gelten vorbehaltlich strengerer Regelungen vonseiten des Bundes.


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