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Befreiung von der Covid-Impfpflicht: Plattform für OÖ geht online

Tips Logo Online Redaktion, 11.02.2022 12:50

OÖ. Da es zur Covid-Impfpflicht keine bundesweit einheitliche Einmeldeplattform für von der Impfpflicht ausgenommene Personen geht, stellen die Bundesländer in Absprache jeweils eigene solche Online-Plattformen zur Verfügung. In Oberösterreich geht diese am Montag, 14. Februar, online.

 (Foto: Weihbold)
(Foto: Weihbold)

Seit 5. Februar ist in Österreich die Impfpflicht gegen Covid-19 für alle Personen über 18 Jahren mit Hauptwohnsitz in Österreich in Kraft, ab 15. März beginnt Stufe 2 und Strafen sind möglich. Wer von der gesetzlichen Impfpflicht ausgenommen ist, wird in der nun vorliegenden Verordnung des Bundes ebenfalls geregelt.

Weil eine bundesweit einheitliche Einmeldeplattform noch ausständig ist, hat OÖ kurzfristig und in Abstimmung mit den anderen Bundesländern eine eigene Plattform erstellt. Diese wird ab 14. Februar zur Verfügung stehen und den Behördenweg ein Stück vereinfachen. „Diese Plattform war deshalb dringend notwendig, um ein einheitliches Prozedere zu gewährleisten, zumal wir uns als Bundesland auch zur Mitwirkung am Vollzug der Impfpflicht des Bundes bereit erklärt haben. So muss beispielsweise die Möglichkeit von Doppelanträgen in mehreren Bundesländern unterbunden werden“, so LH-Stellvertreterin Christine Haberlander.

So funktioniert die Einmeldung

Auf der Webseite des Landes OÖ unter dem Punkt Covid-19-Impfpflicht können ab Montag Unterlagen für die Prüfung eines Impfbefreiungsgrundes eingereicht werden. Zur einfacheren Abwicklung steht dort auch ein Formblatt „Impfbefreiung zur Vorlage beim Amts- oder Epidemiearzt“ zum Download bereit. Es wird empfohlen, dieses auszudrucken, um es vom behandelnden Arzt ausfüllen und unterfertigen zu lassen. Das Formblatt ist dann gemeinsam mit den Befunden und Attesten wieder auf die Plattform hochzuladen.

Wenn seitens des Amts- bzw. Epidemiearztes festgestellt wird, dass ein entsprechend der Verordnung definierter Ausnahmegrund vorliegt, erhalten die Betroffenen dafür eine Bestätigung. Die Bearbeitungszeit ist unmittelbar davon abhängig ist, wie viele Epidemieärzte zur Verfügung stehen.

„Kein Schlupfloch“ 

„Die Möglichkeit einer Befreiung von der Impfpflicht ist kein Schlupfloch und schafft kein Privileg, um der Impfpflicht zu entkommen. Und die Prüfung der Gründe für die Impfpflichtbefreiung ist auch keine Schikane. Die Ausnahmen sind für jene Menschen gedacht, bei denen nach sorgfältiger Abwägung gemeinsam mit den Ärzten die Entscheidung aus gesundheitlichen Gründen gegen eine Impfung spricht“, betont Haberlander.

Die Ausnahme von der Impfpflicht gilt jeweils bis zum Ablauf des Folgemonats nach Wegfall des Ausnahmegrundes, wie etwa der Geburt eines Kindes oder der Genesung von einer Erkrankung. Vollendet eine Person nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das 18. Lebensjahr, gilt die Impfpflicht mit dem Ablauf des Folgemonats nach Vollendung des 18. Lebensjahres.

Eigene Plattform für Linz

Für Personen mit einem Hauptwohnsitz in Linz stellt der Magistrat der Landeshauptstadt Linz ein eigenes System zur Verfügung. Mehr dazu hier.

Ausnahmebestimmungen für Impfpflicht

Ausgenommen von der Impfpflicht sind laut Verordnung neben Schwangeren und (bis zu 180 Tagen nach Probenahme) Genesenen auch Personen, die durch die Impfung in ihrer Gesundheit gefährdet werden könnten. Darunter fallen laut Verordnung Menschen mit Allergien bzw. Überempfindlichkeiten gegen einzelne Inhaltsstoffe der Präparate, Personen mit einem akuten Schub einer schweren inflammatorischen oder Autoimmunerkrankung sowie an Corona oder einer anderen akuten, schweren, fieberhaften Infektion Erkrankte und multimorbide Personen. Auch jene, die schwere Impfnebenwirkungen aufwiesen, fallen darunter.

Ebenfalls ausgenommen sind Personen, bei denen keine ausreichende Immunantwort auf eine Impfung zu erwarten ist. Dies betrifft laut Verordnung Menschen nach einer Knochenmark-, Stammzellen oder Organtransplantation, bei einer andauernden Kortisontherapie, bei Immunsuppression oder anderen Therapien mit bestimmten Medikamenten sowie KrebspatientInnen, die in den letzten sechs Monaten eine Chemo-, Biologika- oder Strahlentherapie erhalten haben bzw. an einer metastasierenden Krebserkrankung auch ohne laufende Therapie leiden. Auch Menschen, die trotz dreimaliger Impfung keine ausreichende Immunantwort ausgebildet haben, fallen unter die Ausnahmen.


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