Strompreisbremse nun auch für landwirtschaftliche und gewerbliche Privathaushalte

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Karin Seyringer Tips Redaktion Karin Seyringer, 27.01.2023 14:18 Uhr

OÖ/Ö. Bislang war es landwirtschaftlichen Privathaushalten und kleineren Gewerbetreibenden, die ihren Hauptwohnsitz am Betriebssitz haben, nicht möglich, die Strompreisbremse in Anspruch zu nehmen, aufgrund einer Bestimmung im Stromkostenzuschussgesetz. Der Nationalrat hat der Forderung nach einer Gleichstellung nun stattgegeben.

Landwirtschaftliche Betriebe beziehen über das „Lastprofil L“ ihren Strom. Laut Bestimmung im Stromkostenzuschussgesetz sind nur Haushalte mit Anschlussprofil H anspruchsberechtigt. Bäuerliche Haushalte haben jedoch meist keinen eigenen Stromzähler für den Privatverbrauch, somit waren diese von der Strompreisbremse ausgeschlossen.  

Das wird nun anders: „Der Nationalrat hat unserer Forderung nach Gleichstellung der bäuerlichen Haushalte stattgegeben“, so Agrar-Landesrätin Michaela Langer-Weninger am Mittwoch. „Unsere bäuerlichen Familienbetriebe sind aktuell mit einer Flut von Rechnungen und Kostenerhöhungen konfrontiert. Um die Höfe in der Produktion zu halten und damit die Versorgung mit Lebensmitteln zu sichern, galt es die Ausweitung der Stromkostenbremse nicht nur der Fairness, sondern auch der Versorgungssicherheit wegen, rasch umzusetzen.“

„Wir haben schon länger eine entsprechende Gesetzesreparatur gefordert, damit auch den Bauern die Strompreisbremse in Zeiten stark gestiegener Strompreise ermöglicht wird. Durch unser konsequentes Vorgehen kam es jetzt zur Gesetzesänderung“, so auch LK-OÖ Präsident Franz Waldenberger.  

Hummer: Wichtige Kostenentlastung für Kleinbetriebe

„Der Wirtschaftskammer ist es gelungen eine weitere wichtige Entlastung speziell für unsere Kleinbetriebe zu erreichen, die unter den extrem gestiegenen Energiepreisen stöhnen“, freut sich WKOÖ-Präsidentin Doris Hummer. Kleinere Gewerbetreibende, die ihren Hauptwohnsitz am Betriebssitz haben, können aufgrund der Novelle des Stromkostenzuschussgesetzes nun ebenfalls einen Antrag auf Unterstützung durch die Stromkostenbremse stellen.

„Ganz wichtig ist jetzt, dass bei allen beschlossenen Hilfsmaßnahmen auch die Umsetzungszeitpläne halten, damit die bereits beschlossenen Entlastungen schnell auf die Straße gebracht werden“, so Hummer. „Viele unserer Betriebe sind auf Unterstützung angewiesen, um im nationalen und internationalen Wettbewerb bestehen zu können.“

Antragsmodell wird erarbeitet

Der Zuschuss soll von 1. Juni 2023 bis Dezember 2024 gewährt werden, Anträge sollen noch im Frühjahr 2023 gestellt werden können und bis 31. Mai 2023 möglich sein. Genaue Abwicklungsdetails des Antragsmodells werden im Rahmen einer Verordnung erarbeitet.

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Kommentare

  1. Margit K.
    Margit K.22.02.2023 09:22 Uhr

    Hallo bis wann gibt es das Formular zur Anmeldung zur Stromp - Formular für Strompreisbremse für Landwirtschaftliche Betriebe finde ich wann und wo?



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