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LINZ. In einer Initiativprüfung hat sich der Landesrechnungshof (LRH) die Rechts- und Beratungsleistungen in der Oö. Gesundheitsholding (OÖG) und dem Kepler Universitätsklinikum (KUK) genauer angesehen. Der LRH empfiehlt eine Verbesserung bei der Auftragsvergabe.

Der Landesrechnungshof hat die Rechts- und Beratungsleistungen in der Oö. Gesundheitsholding und der Kepler Universitätsklinikum GmbH überprüft. (Foto: Volker Weihbold)

Im Zuge der Gründung der medizinischen Fakultät erfolgten grundlegende Umstrukturierungen, unterstützt durch externe Berater. Für die Beratungsleistungen gaben die KUK und die OÖG in vier Jahren 8,8 Millionen Euro aus. Kritisch sieht der LRH dabei, dass die Unternehmen Aufträge an langjährige Berater mündlich erteilten und die OÖ Landesholding teilweise bei der Auswahl der Berater mitwirkte.

LHR empfiehlt Mindeststandards für die Beauftragung von Beratern

„Dass externe Berater derart komplexe Vorhaben unterstützen, ist gerechtfertigt“, so LRH-Direktor Rudolf Hoscher. Es sei aber wichtig, Mindeststandards für die Beauftragung von Beratungsleistungen festzulegen. Als öffentliche Auftraggeber müssen die Gesellschaften die Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes beachten und Vergaben rechtssicher gestalten.

Kritik an fehlendem Wettbewerb

„Viele Beauftragungen erfolgten als Direktvergaben ohne Einholung von Vergleichsangeboten. In anderen Fällen holten die OÖG und die KUK bei Direktvergaben jeweils nur ein Angebot ein. Fehlender Wettbewerb ist generell kritisch und schwächt die Position des Auftraggebers“, so Hoscher. Mündliche Beauftragungen sieht der LRH aufgrund mangelnder Transparenz kritisch. Solche wurden vor allem im Bereich der Rechtsberatung erteilt „Wesentliche Vertragsinhalte sollten jedenfalls schriftlich vereinbart werden“, sagt Hoscher.

Auch die Rolle der Landesholding bewertet der LRH kritisch. Diese wirkte in Teilbereichen bei der Auswahl der Berater mit. Dass zumeist dieselben Beratungsunternehmen beigezogen wurden, erklärt die Landesholding mit der langjährigen Zusammenarbeit und der genauen Kenntnis der komplexen Vertragswerke. Rechts- und Beratungsleistungen sind in den Beschaffungsrichtlinien der OÖG ausgenommen, bei der KUK gelten allgemeine Bestimmungen.

LRH: Präzisere Regelungen zur Genehmigungspflicht nötig

Wichtig sei es laut LRH zudem, die gesetzlich vorgesehene Genehmigungspflicht von Beratungsverträgen mit Mitgliedern des Aufsichtsrates zu konkretisieren. In diesem Fall war ein Mitglied der Aufsichtsräte von OÖG und KUK Gesellschafter einer langjährig und wiederkehrend beauftragten Beratungsgesellschaft. Hier sei das Problem, dass die geltenden Bestimmungen zur Genehmigungspflicht im Gesetz und den Geschäftsordnungen Interpretationsspielräume zulassen würden. „Präzisere Regelungen würden Klarheit schaffen und der Compliance dienen. Vor der Erteilung von Beratungsaufträgen wäre obendrein das Vorliegen potentieller Interessenskonflikte zu prüfen“, so Hoscher abschließend.

Reaktion der OÖG auf den Bericht

„Als OÖG haben wir uns mit dem Rechnungshof-Bericht intensiv auseinandergesetzt und sehen uns in vielen Bereichen bestätigt. Gerade in großen und komplexen Umstrukturierungsprojekten, wie es die Gründung der Kepler Universitätsklinikum GmbH oder deren Integration in die OÖ Gesundheitsholding sowie die Umstrukturierung der GESPAG zur Gesundheitsholding GmbH waren, ist es sinnvoll und auch üblich in rechtlichen und steuerrechtlichen Fragen auf die Expertise von externen Beratern zurückzugreifen. Dennoch nehmen wir die Empfehlungen und Anregungen des Rechnungshofes sehr ernst, greifen diese auf und werden die Vergaberichtlinien und die Vergabepraxis anpassen“, so Franz Harnoncourt, der Vorsitzende der Geschäftsführung der OÖ Gesundheitsholding.

Zur Höhe der Beratungskosten merkt die OÖG an, dass die angeführten 8,8 Millionen Euro für vier Jahre dem „Gesamtaufwand des Unternehmens sowie der Vielzahl an großen Organisationsänderungsprojekten und Umstrukturierungen der letzten Jahre“ gegenüberzustellen seien. Demnach beliefen sich die Beratungskosten in der OÖG auf rund 0,2 Prozent des Gesamtaufwands bzw. in der KUK auf 0,1 Prozent des Gesamtaufwands.


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