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Strenge Regeln bei Immobilien-Kredite: Verfassungsgerichtshof lehnt Antrag ab

Tips LogoKarin Seyringer, 05.01.2024 13:02

Ö/OÖ. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat die Behandlung eines Antrags zur sogenannten KIM-Verordnung zur Vergabe von Immobilienkrediten aufgrund mangelnder Aussicht auf Erfolg abgelehnt. Oberösterreichs Wohnbau-Landesrat, LH-Stellvertreter Manfred Haimbuchner (FPÖ) sieht den Entscheid ernüchternd, die Verordnung sei nach wie vor ein Hindernis.

Symbolfoto (Foto: Naiyana/stock.adobe.com)
Symbolfoto (Foto: Naiyana/stock.adobe.com)

Die „Kreditinstitute-Immobilienfinanzierungsmaßnahmen-Verordnung“ sieht unter anderem vor, dass bei Immobilienkrediten mindestens 20 Prozent an Eigenkapital für die Wohnbaufinanzierung vorhanden sein müssen. Die Rückzahlungsrate darf maximal 40 Prozent des verfügbaren Nettoeinkommens ausmachen.

„Verordnung entsprechend Gesetz erlassen“

Ein Vorarlberger wollte eine Wohnung kaufen, der Kreditantrag wurde aber abgelehnt. Er ging zum VfGH und stellte einen Antrag auf Aufhebung der KIM-Verordnung. Dieser wurde aber abgelehnt: Es bestehe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg – die Finanzmarktaufsicht habe die Verordnung entsprechend dem Bankwesengesetz erlassen.

Wie der VfGH betont, ist die Finanzmarktaufsicht aber verpflichtet, bei den Maßnahmen künftig zu prüfen, ob sie weiterhin notwendig sind, um sie gegebenenfalls anzupassen oder aufzuheben.

Haimbuchner sieht ernüchterndes Ergebnis

Ein bekennender Kritiker der KIM-Verordnung ist Oberösterreichs Landeshauptmann-Stellvertreter, Wohnbau-Landesrat Manfred Haimbuchner. Für ihn ist der VfGH-Entscheid ernüchternd. „Nicht nur ich, sondern auch alle anderen Wohnbau-Landesräte der Bundesländer, haben uns von Anfang an gegen diese Verordnung ausgesprochen. Der abgelehnte Antrag zeigt, dass nicht nur die Politik damit unzufrieden ist, sondern die Bevölkerung diese genauso ablehnt.“

Und weiter: „Selbstverständlich sind Entscheidungen durch österreichische Gerichte anzunehmen, jedoch beschäftigte sich hier der VfGH mit der gesetzmäßigen Erlassung der Verordnung, keineswegs wurde sich hier dem Inhalt gewidmet“, inhaltliche Kritik an der Verordnung sei daher weiter angebracht.

„Zumindest ist die Behörde durch den VfGH aufgefordert worden, ihre Maßnahmen regelmäßig zu evaluieren. Ich bin zwar nach wie vor der Meinung, dass schon anfangs keine Notwendigkeit hinsichtlich einer solchen Verordnung bestand, aber immerhin besteht nun die Möglichkeit, dass der Spuk der KIM-VO irgendwann vorbei ist“, so Haimbuchner.


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