Arbeiterkammer gibt Tipps für Ferialjobs und Praktika
OÖ. Ferialjobs und Praktika sind für Schüler oft die erste Gelegenheit in den Arbeitsalltag reinzuschnuppern. Vielen ist dabei nicht klar, dass für sie gleichermaßen die arbeitsrechtlichen Spielregeln gelten, wie für alle anderen. Die Arbeiterkammer OÖ klärt auf, berät und unterstützt die jungen Arbeitnehmer bei Problemen und Unklarheiten.
Der Sommer ist für viele Schüler nicht nur Gelegenheit sich vom Schulalltag zu erholen, sondern auch in Ferialjobs und (Pflicht-)Praktika das erste Mal mit der Arbeitswelt in Berührung zu kommen. Oft treten dabei schon gleich zu Beginn diverse Fragen auf: ist die Bezahlung korrekt? Was darf von Seiten der Arbeitgeber verlangt werden und was nicht? Und wie sieht es mit Überstunden aus? Die Arbeiterkammer OÖ empfiehlt, sich bei Unklarheiten direkt an sie zu wenden. Drei Tipps verrät sie schon vorab.
Vor Arbeitsantritt
Vor Beginn des Ferialjobs sollten wichtige Punkte bereits schriftlich festgehalten sein, z.B. Beginn und Ende der Beschäftigung, Entlohnung, Arbeitsort, Arbeitszeit und Tätigkeit. In manchen Branchen gibt es keine Kollektivverträge, auch hier, so AK-Präsident Andreas Stangl, haben die „Jugendlichen Anspruch auf ein angemessenes Gehalt“. Der Arbeitgeber ist in jedem Fall verpflichtet unaufgefordert einen Dienstzettel bei Beginn des Arbeitsverhältnisses auszuhändigen, auch bzw. gerade dann, wenn es keinen Vertrag gibt.
Während der Arbeit
Stangl empfiehlt „detaillierte Aufzeichnungen über Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie der Pausen zu führen.“ Diese seien „als Beweis bei Streitigkeiten besonders wichtig“. Zu beachten ist, dass für Jugendliche besondere Schutzbestimmungen im Hinblick auf Arbeitszeit und Arbeitsruhe gelten. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres darf ihre tägliche Arbeitszeit nicht länger als acht Stunden und ihre wöchentliche nicht länger als 40 Stunden sein. Vereinzelte Ausnahmen sind nur unter bestimmten im Gesetz festgelegten Voraussetzungen zulässig. Überstunden dürfen von Jugendlichen nicht verlangt werden. Weiters haben Jugendliche Anspruch auf eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde, sofern die Gesamtdauer der täglichen Arbeitszeit mehr als viereinhalb Stunden beträgt. Diese Pause ist spätestens nach sechs Stunden zu gewähren. Ab der Vollendung des 18. Lebensjahres gelten die Bestimmungen des Arbeitszeit- und des Arbeitsruhegesetzes, wie für alle anderen erwachsenen Arbeitnehmer auch.
Nach der Arbeit
Den Arbeitnehmern ist nach Beendigung der Beschäftigung eine schriftliche Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung auszuhändigen, auf der Bruttolohn, Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeitrag und sonstige Abgaben ersichtlich sein müssen und Zuschläge gesondert anzuführen sind. Dieser Abrechnung sollte umgehend kontrolliert werden, sagt Stangl, „da offene Ansprüche teilweise nur binnen sehr kurzer Fristen geltend gemacht werden können.“
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